Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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3) Die im 5. 5. 3 3 des Geld-Verpfl.-Reglts. erwähnte „Familien-Unterstützung“ ist mit „Löhnungstheil“ 
u bezei 
5 ie ri e Beihülfe uon 165 J. (Allerhö ütcste Kabinets-Ordre vom 30. April 1878 Nachtrag, 1 
piges Reglt. 24) steht au nteroffizieren zu, welche, mit der, im §. 10, 6 der 
ge ür die F. S. der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern vorgesehenen Anstellungsbescheinigung bezw. mit der Pensionszulage 
dafür ausscheiden. 
Soweit derartigen Unteroffizieren die qu. Beihülfe bisher nicht gewährt worden sein sollte, 
hat dies nachträglich zu geschehen. 
5). d% Büreaugeld 2c. (216 1.) für das Kommando der Leibgendarmerie und (72 Ktl.) für das 
Besatzungskommando der Burg Hohenzollern ist in den Friedens-Verpflegungs-Etats der betreffenden 
Truppen unter Titel 18 ausgebracht. 
6) a. Die Selbstbewirthschaftung der Arzneigelder für Soldatenfrauen und Kinder hört auf; die 
kuppen!e leisten die erfordersichen Ausgaben nach Bedarf. 
fällt der §. 90 des Geld- Verpflegungs= Reglements fort und „mobiffti sich der 
. 42 der Instruktion über Versorgun der Armee mit Arzneien und Verband 
ie Beschaffung der Acbeeien un Verbandmitel erfolgt auch fernerhin an 4 lzn 
des allegirten §. 42; jedoch bedürfen die von den Truppen abg geschlossenen“ rznei-Lieferungs= 
Kontrakte fortan ves Einverständnisses des Korps-Generalarztes und der Bestätigung durch die 
Korps-Intendantur. 
c. Die Anmerkung auf Seite 38 der vorgedachten Instruktion wird dahin abgeändert, daß für die 
ele alle Arzneirechnungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe in der korpsärztlichen nstanz nach den 
. ätzen der Arzneitaxe zu prüfen und in den einzelnen Positionen festzustellen si 
1(. Die Truppen zahlen die entstehenden Kosten für Ackneien 2c. und event. für ilarztliche Be- 
andlung vorsuhweise und liquidiren deselben. vierteljährlich. Diese Liquidationen werden dem 
eneralarzt vorgelegt und von diesem nach rfolgter Frasdel der Korps-Intendantur zur 
kalkelatorischen Fste ung und Anwei äsung zugeferti 
Die Verrechnung erfolgt bei der 4 —— unter Kapitel 29 Titel 14. 
7) Bei der Militär= bLhrschmicbe zu Gottesaue n rl fortan adlfehrlich noch ein deitter Lehrkurfus von 
4 Monaten — und n ar in der Zeit vom 1. Juni bis Ende September — statt 
Zu jedem der 3 Kurse kommandirt, mit dem 1. Juni d. Is. beginnend: 
das 14. Armee- Korr 5 e 
l 46( ecbemeiestnen aiuifen 3 Ma 
ie Großherzoglich Hessische ( ivision 5 Mam 
a r * gorsoglich besh von Mannschaften der letigenannten Dinvision zur Lehrschmiede Breslau 
indet nicht me att. 
E ändert sich der §. 2 — 4 der Vorschriften für die Lehrschmiede Gottesaue 
Beilage 55 der W3 iüber as Mültär= Veterinär-Wesen vom 15. Januar 1874) 
sowie er aß vom 9. April 18 99). 
8) Die den — &c der G. 2 * # Lothringen seither gewährte Zulage ist auch im 
Eiatsjahr 1883/84 
9) Es kommen P54 Fhlbar neue Friedens-Verpflegungs-Etats zur Ausgabe. 
  
*5 
2 
: 
  
  
  
III. Vorstehende Bestimmungen 
treten mit dem 1. April d. Is. in Kraft. 
Kriegs-Ministerium. 
" Bronsart v. Schellendorff. 
No. 359/3. 4 1.
	        
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