Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich in Abänderung Meiner Ordre vom 10. Mai 1879 
und unter Bestätigung der vom ieze= Minsterium bereits getroffenen vorläufigen Maßnahmen, daß die Ein- 
theilung der Militär-Schießschule in Lehr= und Versuchsabtheilung vom 1. April d. J. ab fortfällt, sowie daß 
die bisherige Versuchsabtheilung zur Gewehr-Prüfungskommission dauernd übertritt, deren Leitung — wie Ich 
schon unter dem 23. November v. Is. bestimmt habe — nicht mehr dem Kommandeur der Militär-Schieß= 
schule, sondern einem hierzu besonders berufenen Offizier zufallen soll. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach 
die weiteren Anordnungen zu treffen. 
Berlin, den 28. März 1883. 
ilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 4. April 1883. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordres werden hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der 
Armee gebracht. 
Es umfaßt die gegenwärtige Organisation 
A. der Militär-Schießschule, 
  
  
  
als Mitglieder, 
als Assistenten, 
als Hilfslehrer, 
als Adjutant; 
B. der Gewehr-Prüsungskommission, 
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1 Präses, 
1 Stabsofsizier, 
den Inspizienten der Waffen bei den Truppen, 
5 Hauptleute, 
als ordentliche Mitglieder; 
den Direktor der Gewehr= und Munitionsfabrik zu Spandau, 
einen Offizier der Gewehr= oder Munitionsfabrik daselbst, 
den Direktor des Feuerwerks-Laboratoriums daselbst, 
den Direktor der Pulverfabrik daselbst; 
außerordentliche Mitglieder; ferner 
1 Lieutenant als Adjutant und 
5 Lieutenants als Assistenten bezw. einer als Führer der Versuchskompagnie. 
Hinsichtlich der, der Militär-Schießschule und der zehr Prüfungakomnession definitiv zu über- 
weisenden Beamten, Unteroffiziere und Gemeinen gelten die für jene beiden Behörden auf das Elateschr 
1883/84 ausgegebenen Verpflegungs-Etats. 
In den Ressortverhältnissen der Militär-Schießschule zu der Inspektion der Infanterieschulen und 
der Intendantur 3. Armee-Korps tritt keine Veränderung ein. 
Die Gewehr-Prüfungskommission bildet einc selbstständige Behörde, welche dem Kriegs-Ministerium 
(Allgemeinen Kriegs-Departement) unmittelbar unterstellt ist. In Verwaltungs-Angelegenheiten ressortirt dieselbe 
gleichfalls von der vorgenannten Intendantur, in höherer Instanz von dem Kriegs-Ministerium (Allgemeinen 
Kriegs-Departement). 
Bezüglich des Dienstbetriebes der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungskommission gelten 
die für dieselben erlassenen speziellen Dienstvorschriften. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
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No. 891. 3. A. 2.
	        
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