Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Außerdem werden jedem Pionier-Bataillon, bei welchem eine Uebung von Ersatz-Reservisten statt- 
sindet, zur Einübung des Feldmineur-Dienstes 
50 kg Minenpulver, 
50 kg Schießwoll Prismen, 
20 Schießwoll-Bohr-Patronen, 
80 Sprengkapseln und 
20 Zündpatronen 
ewährt. 
Die nach den Uebungen vorhandenen Patronenhülsen und Pachschachteln, sowie auch das Blei 
bei den Ersatz-Reservisten der Fußartillerie und Pioniere, sind sämmtlich unentgeltlich an die Artillerie= 
Depots abzuliefern. In Betreff der Kontrole über die abgegebenen Materialien wird auf §. 16, 9 
des Mebunße-Munitions-Etats Bezug genommen. 
Die Hülsen können, ohne daß die Jündhütchen aus denselben entfernt sind, und im ungereinigten 
Zustande, an die Artillerie-Depots zurückgegeben werden. 
In Betreff der Geschützmunition für die Uebungen der Ersatz-Reservisten der Fußartillerie, sowie 
der für Batteriebau-Material und Ziele für Artillerie-Schießübungen zu gewährenden Gelder erfolgt 
besondere Bestimmung. 
  
  
  
11) An Selbstbewirthschaftungs-Fonds werden auf die Dauer der 10wöchigen Uebung für 
jeden Mann: 
a. Allgemeine Unkossen 7½7½77 Pf., 
b. Scheibengeld: 
bei der Infanterie und den Jägern . 360= 
bei der Fußartillerie und den Pioniren 10 -ß 
e. Büreaugelid. 30 = 
gewährt. 
Schießprämien werden nicht gezahlt. « 
Für die 4wöchige Uebung werden die in den §. 82 u. ff. bezue, Beilage 2 und 3 zum Geld- 
verpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden für die Uebungen des Beurlaubten= 
standes festgestellten Sätze jedoch mit der Maßgabe gewährt, daß auch hier (wie bei der ersten Uebung) 
das Waffen-Reparaturgeld außer Ansatz bleibt. 
12) Naturalquartiere für die Esset-geserassten sind nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Letzteren 
nicht in Kasernen Unterkunft finden können. 
13) Die Zahlung und Verrechnung sämmtlicher Gebührnisse hat nach Maßgabe der in dem Geld- 
verpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden in Betreff der Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes gegebenen Bestimmungen zu erfolgen. 
14) Durch Inspizirungen der Ersatz-Reservisten dürfen besondere Kosten nicht erwachsen. 
15) Das Kriegs-Ministerium sieht folgenden Eingaben entgegen: 
Sobald als angängig einer Mittheilung der Uebungstermine aller in Betracht kommenden Waffen 
seitens der Königlichen General-Kommandos; 
4. zu einem noch zu bestimmenden Termine einem Bericht der Königlichen General-Kommandos 
bezw. höchsten Waffen-Instanzen über die Anordnung und Ausführung der Uebungen und über 
die erlangten Resultate, event. nebst Abänderungs-Vorschlägen für die im Jahre 1884/85 
abzuhaltende Uebung, namentlich auch für die dann zum ersten Male in Aussicht zu nehmende 
dritte vierzehntägige Uebung. 
Diesen Berichten ist auch eine ebesüict über die Nesultate der Schießausbildung nach dem — für 
die Jäger und die Fnaeülllere bezw. Pioniere siunngemäß abzuändernden — Schema zum Erlaß vom 
9. Dezember 1880 (Armee-Verordnungs-Blatt 1880 Seite 244) beizufügen. 
* 
S 
Kriegs-Ministerium 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 120/12 A. 1.
	        
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