Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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5 
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No. 603. 
– 81 — 
Tornister bezw. eine zum Tragen des Infanterie-Gepäcks dienende anderweite Ein- 
richtung — nebst Kochgeschirr, Patrontaschen und dem zu allen diesen Theilen 
erforderlichen Riemzeuge. 
Mittelst dieser Theile müssen getragen werden: 
1 leinene (nicht Drillich) Hose oder Unterhose, 
1 Hemde, 
1 Paar kurzschäftige Stiefel der bisherigen Art, sofern nicht eine den Anforderungen zu f. ent- 
rechende verbesserte Fußbekleidung vorgelegt wird, 
1 Paar Fußlappen, 
1 Feldmütze, 
80 Patronen in Packeten, 4 4 
Nahzeus Bürsten und Putzmaterial wie bisher, letzteres aber gleich den zugehörigen Bürsten im 
arfange der einzelnen Stücke möglichst beschränkt, 
1 kleine Büchse (aus Blech) mit Fett, 
Zwieback (1500 8), 
leisch-Konserven (600 g) in einer Büchse, 
Reis (375 g), Salz (758) und Kaffee (75 g) in je einem Beutel, 
1 kleines Feld-Gesangbuch. 
Eine möglichst leichte Ingänglichkeit der Patronen auch während des Schießens im Liegen und 
bei größtmöglichem Schutze derselben gegen Nässe und gegen Verlorengehen ist anzustreben. 
Patronen und Lebensmittel müssen mit Schanzzeug, Kochgeschirr, Feldflasche und Brotbeutel 
ohne zeitraubendes Umpacken auch dann beim Soldaten bleiben können, wenn unter besonderen 
Umständen ein Ablegen des übrigen Gepäcks befohlen wird. · 
Es wird hiernach eine Zweitheilung des orufsters 2c. erforderlich derart, daß der die Bekleidung, 
das Putzmaterial rc. enthaltende Theil schnell (ohne alles Umpacken) abgelegt werden kann. 
Das Kochgeschirr darf etwas verkleinert und muß möglichst erleichtert werden. Im Kochgeschirr darf 
ein Theil der Lebensmittel Aufnahme finden. · 
Auf eine Befestigung der Marschstiefel ist für die Fälle Bedacht zu nehmen, wo die leichteren Stiefel 
auf dem Marsche getragen werden. 
Da die Trageweise des Schanzzeuges von der Art des Tornisters oder der denselben ersetzenden 
Einrichtung ab zingig ist, so gehören auch die hierfür erforderlichen Vorrichtungen zu der unter b. 
verlangten Probe. Kochgeschirr und Schanzzeug dürfen das Schießen im Liegen nicht hindern, auch 
den Neben= und Hinterleuten in Arsene Formatn nicht beschwerlich werden. Aenderungen 
des jetzt eingeführten Schanzzeugs sind möglichst zu vermeiden. etzt das Gepäck einen anderen, 
als den jetzt gültigen, Leibriemen voraus, so muß das Modell desselben gleichzeitig vorgelegt werden. 
Eine namhafte Gewichts-Erleichterung, eine günstige Vertheilung der Lot auf den menschlichen 
Körper und eine verbesserte Trageweise sind ganz besonders bei den unter b. bezeichneten Theilen 
eboten. 
Hi- Feldflasche soll 6 Liter Flüssigkeit fassen. *1“ 
Es muß ihr Verschlu N dauerhaft sein, an der Feldflasche | dh ein leichtes und durch 
den mit Gewehr marschirenden Mann, ohne fremde Hülfe, lösbares Trinkgefäß befinden. 
Der zur Feldflasche verwendete Stoff darf durch Spiritus und Hitze nicht leiden; auch muß 
berselbe leicht zu reinigen sein. 
  
  
. Der Inhalt des Brolbeutels muß gegen Regen geschützt sein, ohne Geruch oder Geschmack des 
zum Brotbeutel verwendeten Stoffes anzunehmen. · · 
Eine Zweitheilung des Brotbeutels zur Sonderung der Eßwaren von den übrigen Gegenständen 
  
t. 
Die Marschstiefel müssen in erster Linie die Marschfehigkeit des Infanteristen bei den verschiedensten 
Bodens= und Witterungs-Verhältnissen für Sommer und Winter gewährleisten und fördern. 
In zweiter Linie kommt eine Erleichterung ihres Gewichts als wünschenswerth in Betrachtt. 
Die zweite Fußbekleidung hat in gleichem Maße und mit annähernd gleicher Dauerhaftihkei, wie 
bie jetzigen kurzschäftigen Stiefel, als Aushülfe auf Märschen zu dienen — in gleichem Maße, wie 
iese, gegen Nässe und Kälte Schutz zu gewähren. 4 
ule und f. Im Uebrigen werden Stoff und Konstruktion freigestellt. 
2. 84. M. 0. D. 3.
	        
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