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Nr. 76.
Ausgabe einer neuen Vorschrift für die Verwaltung der den Pionier-Bataillonen überwiesenen
Uebungsgelder.
Berlin, den 28. März 1884.
Das Kriegs-Ministerium hat unterm 31. Januar cr. eine neue Vorschrift
für die Verwaltung der den Pionier-Bataillonen überwiesenen Uebungsgelder
aufstellen lassen. !7“
Diese Vorschrift, welche mit dem 1. April cr. in Wirksamkeit tritt und welche den Königlichen
General-Kommandos cc. in der erforderlichen Anzahl Exemplare unter Umschlag zugehen wird, tritt an Stelle
der Vorschrift vom 20. Oktober 1859, « ·
betreffend die Verwaltung der den Pionier-Abtheilungen und Reserve-Pionier-Kompagnien aus
dem Uebungs= und Unterrichts-Fonds des Ingenieur-Korps überwiesenen Uebungsgelder.
Kriegs-Ministerium.
Bronfart v. Schellendorff.
No. 461. 3. M. O. D. 1.
Nr. 77.
Abänderung des Passus 7 des 8. 10 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militär-
wachen, Militär-Arrestanstalten 2c.
Berlin, den 7. April 1884.
Der Passus 7 des §. 10 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen, Militär=
Arrestanstalten 2c. wird wie folgt abgeändert:
ie Thüren, welche zum Korridor, sowie zu den einzelnen Arrestzellen führen, sind in den Falz der
Zarge schlagend 5 cm stark, bei der unter 5 gedachten Zelle 8 cm stark, entweder aus einfachen, in ganzer
Spundung zusammengefügten, und mit eingeschobenen QOuer= und Strebeleisten versehenen Bohlen, oder aus
verdoppelt und mit halber Spundung verbundenen, in vollen Bohlenrahmen gefaßten Brettern herzustellen und
mit besonders starken, von außen befestigten Beschlägen zu versehen. Fnmechalb darf weder vom Schloß und
Schließhaken, noch von den Bändern etwas zu sehen sein.
die Thüren zu den Arrestzellen können nach Vereinbarung mit der betreffenden Kommandantur bezw.
dem Garnison-Aeltesten nach Innen oder Außen aufgehend hergestellt werden, und erhalten eine mit starker
Glasscheibe und verschiebbarer Klappe versehene kleine Oeffnung, damit man jederzeit das Innere der Zelle
übersehen kann. Da bei den nach Innen aufgehenden Thüren die Stützhaken nicht gänzlich verdeckt werden
können, so sind dieselben mit einer balölegelsörmig sich verjüngenden und an der Thürbekleidung resp. dem
Thürrahmen befestigten Blechhülse zu überdecken. Auch ist bei diesen Thüren eine Vorrichtung zum Oeffnen
der Thür von Innen, falls dieselbe in den Falz geschlagen ist, zulässig.
Dieselbe darf aber keinen Anhalt zu M durch den Rrestanten bieten und dient nur dem
Aufseher zum Verlassen der Zelle.
Kriegs-Ministerium.
No. 988/1. M. O. D. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 78.
Abänderung des Schemas X der Geschäfts-Ordnung für die Fistungs-Ban Kassen vom 11. März 1880 und
der Geschäfts-Ordnung für die Fortifikations- und Artilleric-Banten in den Festungen vom 3. Juli 1883.
Berlin, den 9. April 1884.
Im Schema X. ist hinter der Kolonne „Nummer der heiguerseihuisse als neue Kolonne einzufügen „Tag
ert
der Arbeitsausführung bezw. Lieferung“, die Angabe „ eiert-von ten bis zum
EL 18 in der Kolonne „Benennung der Gegenstände“ dagegen zu streichen.
Kriegs-Ministerium.
No. 262. 4. 34. Ing. Bronsart v. Schellendorff.