Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

Berlin, den 2. Mai 1834. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 908/4. A. 1. 
Nr. 89. 
Verfahren beim Aufenthaltswechsel kranker setn des Friedensstandes und Berichterstattung über 
iere. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Offiziere des Friedensstandes der Armee, welche krank 
we und dementsprechend in den Rapporten geführt sind, bedürfen zu einem Wechsel des Aufenthalts- 
ortes der nur auf Grund eines ärztlichen Attestes zu t Sercziet des Regiments-Kommandeurs 
  
oder entsprechenden Diensworgesetzen, bezw. sofern es voraussi um einen längeren Aufenthalt an 
dem neuen Orte handelt, der eehmigung des betreffenden Vöheeren se nach Maßgabe der zustände en 
Befu Wsse zur Urlaubsertheilung, wie solche durch Meine Ordre vom ktober 1879 geregelt sind. Soll 
der Aufenthalt nach einem Orte des Auslandes verlegt werden, so bedarf es dazu der Genehmigung seitens 
des kommandirenden Generals oder entsprechenden Dienstvorgesetzten. — Die Genehmigung ist nachträglich 
einzuholen, wenn sie unter besonderen Verhältnissen nicht 2 erbeten werden konnte Bei estetraten 
oder sonst zur Abfüun von Dienstkorrespondenz seitweise nicht befähigten Offizieren haben die Regiment 
Kommandeure 2c. sich auf andere geeignete Weise über den Aufenthaltsort derselben in Kenntniß zu erhalten. 
Von dem durch Krantheit eines Dhbch bedingten Aufentent im Auslande uschließuch Oeskschche Ungarn 
und Schweiz) ist Mir Meldung zu erstatten. Wird ein Offizier über bie Zeit von sechs Monaten hinaus 
durch uchen an der Ausübung des Dienstes behinder t o ist Mir auf dem Instan tnsn u berichten 
wobei in jedem Falle hervorzuheben bleibt, ob und bis zu wel 
Dienstfähigkeit zu erwarten ist. 
Berlin, den 24. April 1884. 
  
  
  
ist 
em Jeitpunke bi Wiederherstellung bi zur vollen 
Wilhelm: 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 2. Mai 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 837/4. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 90. 
Abänderungen des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. 
Auf den Mir haltenen ra, benehmige Ich folgende Abänderungen des Geldverpflegungs-Reglements 
für - Sm Heer im F 
24 kommt de- 5 4. in Wegfall. 
3 . ¾- 25 erhält folgende Fassu 
„Offiziere, welche krank wu sind und dementsprechend in den Rapporten geführt werden, 
beziehen das Ochal unverk 
Wenn ihre Aufnahme in o Miltär ea Preh erfolzt, entrichten sie dafür aus ihrem Gehalt 
die festgesetzte pütng. — Vergl. das Reglement für die Friedenslazarethe.“ ) 
In der Anmerkung ") zum §. 25 fällt die erste Zeile fort. 
Das Kriegs- Min#sberan hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 24. April 1884. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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