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„Die für das Gefecht zu Pferde (Abschnitt VI) nöhigen Vorübungen . 2) werden bereits in
der Winterdienst-Periode und ½# derart betrieben, daß hierbei auf das korrekte Reiten des
Einzelnen der Hauptwerth ge t wird und das wirkliche Gefeit (& 3) mit der Periode des
Eskadrons-Exerzirens seinen *— nehmen kann. Die Ausbildung im Einzelngefecht wird bis
zum Beginn der Herbstübungen (Regiments-, Brigade-Exerziren und Manöver) fortgesetzt.“
iegs-Ministerium.
No. 435/6. 84. 4A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 106.
Anderweite Abgrenzung von Eisenbahn-Direktions-Bezirken
Auf Ihren Bericht vom 16. Mai d. Is. bestimme 3h zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Mai d. Is.,
betreffend den weiteren Erwerb von Eisenbahnen für den Staat, daß vom 1. Juli d. Is. ab: 1) für die
Verwaltung des Berlin-Hamburger enschkeeßich des Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn-Unternehmens eine
unmittelbar von Ihnen ressortirende Behörde, welche in Angelegenheiten der ihr übertragenen Geschte alle
Sefugui je und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll, in Berlin unter der Firma: „Königliche Direktion
der Ber — er Eisenbahn“ ertichtet, 2) das Dilsit-Insterburger Eisenbahn-Unternehmen mit den von
der Eisenbahn-Direktion zu Bromberg, und das Oels-Gnesener Eisenbahn-Unternehmen mit den von der Eisen-
bahn-Direktion zu Breslau verwalteten Strecken unter diesen Behörden zu je einer gemeinsamen Verwaltung
vereinigt wird. — Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 17. Mai 1884. -
Wilhelm.
Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Erlasses vom 17. Mai d. Is.,
ür die auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai d. Is. über
für den Staat in Verwaltung und Betrieb des Staates
In
ist vom 1.
A. der
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
sn ne Ipeutl
Verfügung
des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend die Verwaltung der
auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai d. Is. über den weiteren Erwerb
von Eisenbahnen für den Staat auf den Staat übergehenden Privat-
Eisenbahn-Unternehmungen.
IIb (a) 8173.
IV. 1501.