Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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4) Für die zehntägige Dauer des Kursus werden den Theilnehmern, mit Ausnahme derjenigen aus 
der Garnison Spandau, gemäß §. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der 
Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres — A.-V.-Bl. 1881 Seite 70, — die chargen- 
igen Tagegelder gewährt. 
Außer diesen Tagegeldern erhalten diejenigen Regiments-Kommandeure 2c., deren Garnison über 
km von Spandau entfernt ist, und welche in Rücksicht auf den in dieser Stadt herrschenden 
Wohnungsmangel von vornherein in Berlin Wohnung nehmen wollen, eine Entschädigung für die 
tägliche Reise nach Spandau, und zwar in Form einer Abonnementsfahrkarte I. Klasse für die 
Eisenbahnstrecke Berlin—Spandau. 
Die Abonnementsfahrkarten verabfolgt die Militär-Schießschule. 
Die Burschen der kommandirten Regiments-Kommandeure 2c. verbleiben für die Dauer des 
Kommandos in der Verpflegung ihrer Truppentheile und erhalten von viesen das Garnison-Brotgeld 
des Kommando-Ortes, sowie, wenn sie in Berln untergebracht sind, den täglichen A#hnomgazuschß 
von einem Pfennig. 
7) Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Militär-Verwaltung ist, wie bisher, ausgeschlossen. 
8) Die Reisekosten und Tagegelder für die Hin= und Rückreise, einschließlich der Tagegelder für die 
Daner des #rsus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und für Rechnung des Etatskapitels 34 
zu liquidiren. 
Die Militär-Schießschule zahlt und liquidirt für Nechnung des Etatskapitels 34 nur die Kosten 
für die unter 5 gedachten Fahrkarten, sowie für Rechnung des Etatskapitels 35 die Entschädigungen 
für die Fahrten nach dem Schießplatz bei Tegel. 
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4A. Formation der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungskommission für 1884. 
1) Die Kommandirungen zu der Militär-Schießschule und zu der Gewehr-Prüfungskommission haben 
nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der beigefügten Besiimmunge zu erfolgen. 
ie Truppentheile sind auf bie genaue Beachtung jener Uebersicht nebst Be- 
stimmungen besonders hinzuweisen, damit wegen der Kommandirungen zur Gewehr= 
Prüfungskommission und Militär-Schießschule Verwechselungen nicht entstehen. 
Auch ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Profession zu kommandirenden 
Gemeinen ihrer Profession gewachsen sind. . 
2) Bezüglich der Kommandirungen von Offizieren als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule behufs 
Verstärkung des Lehrpersonals wird der Inspekteur der Infanterieschulen entsprechende Anträge 
an die General-Kommandos richten — vergl. Ziffer 11, Absatz 5 der Dienstvorschrift für den In- 
spekteur der Infanterieschulen, A.-V.-Bl. 1881, S. 153. 
Kriegs-Ministerium 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 212/12. 33. A. 2.
	        
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