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4) Für die zehntägige Dauer des Kursus werden den Theilnehmern, mit Ausnahme derjenigen aus
der Garnison Spandau, gemäß §. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der
Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres — A.-V.-Bl. 1881 Seite 70, — die chargen-
igen Tagegelder gewährt.
Außer diesen Tagegeldern erhalten diejenigen Regiments-Kommandeure 2c., deren Garnison über
km von Spandau entfernt ist, und welche in Rücksicht auf den in dieser Stadt herrschenden
Wohnungsmangel von vornherein in Berlin Wohnung nehmen wollen, eine Entschädigung für die
tägliche Reise nach Spandau, und zwar in Form einer Abonnementsfahrkarte I. Klasse für die
Eisenbahnstrecke Berlin—Spandau.
Die Abonnementsfahrkarten verabfolgt die Militär-Schießschule.
Die Burschen der kommandirten Regiments-Kommandeure 2c. verbleiben für die Dauer des
Kommandos in der Verpflegung ihrer Truppentheile und erhalten von viesen das Garnison-Brotgeld
des Kommando-Ortes, sowie, wenn sie in Berln untergebracht sind, den täglichen A#hnomgazuschß
von einem Pfennig.
7) Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Militär-Verwaltung ist, wie bisher, ausgeschlossen.
8) Die Reisekosten und Tagegelder für die Hin= und Rückreise, einschließlich der Tagegelder für die
Daner des #rsus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und für Rechnung des Etatskapitels 34
zu liquidiren.
Die Militär-Schießschule zahlt und liquidirt für Nechnung des Etatskapitels 34 nur die Kosten
für die unter 5 gedachten Fahrkarten, sowie für Rechnung des Etatskapitels 35 die Entschädigungen
für die Fahrten nach dem Schießplatz bei Tegel.
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4A. Formation der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungskommission für 1884.
1) Die Kommandirungen zu der Militär-Schießschule und zu der Gewehr-Prüfungskommission haben
nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der beigefügten Besiimmunge zu erfolgen.
ie Truppentheile sind auf bie genaue Beachtung jener Uebersicht nebst Be-
stimmungen besonders hinzuweisen, damit wegen der Kommandirungen zur Gewehr=
Prüfungskommission und Militär-Schießschule Verwechselungen nicht entstehen.
Auch ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Profession zu kommandirenden
Gemeinen ihrer Profession gewachsen sind. .
2) Bezüglich der Kommandirungen von Offizieren als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule behufs
Verstärkung des Lehrpersonals wird der Inspekteur der Infanterieschulen entsprechende Anträge
an die General-Kommandos richten — vergl. Ziffer 11, Absatz 5 der Dienstvorschrift für den In-
spekteur der Infanterieschulen, A.-V.-Bl. 1881, S. 153.
Kriegs-Ministerium
Bronsart v. Schellendorff.
No. 212/12. 33. A. 2.