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Nr. 119.
Verwendung überzãhliger Zahlmeister-Aspiranten bei den Landwehr-Bezirks-K dos
Berlin, den 4. Juli 1884.
Mu Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird bestimmt:
1) Bei jedem Landwehr-Bezirks-Kommando darf ein nicht etatsmäßiger Zahlmeister-Aspirant in eine
vakante Unterofsizierstelle Sipwesteut. und im Büreaudienst, Kassen= und Rechnungswesen verwendet
werden. Auf Aprechende niräge entscheiden die Königlichen General-Kommandos.
Der Einzustellende ist aus dem jüngeren Bestande der Zahlmeister-Aspiranten der Infanterie
und der Jäger zu entnehmen und bezieht auch bei dem Landwehr-Bezirks-Kommando den Mesöbetrag
seiner Sergeantenlöhnung über den Etat. Eine Beförderung von Zahlmeister-Aspiranten zu Bezirks-
feldwebeln findet nicht mehr statt. -
2) Zu, Landwehr-Bezirks-Kommandos, bei welchen ein Zahlmeister-Aspirant nicht eingestellt worden ist
dürfen nach wie vor Zahlmeister-Aspiranten, welche bei ihren Truppentheilen zeitweise entbehrlich
sind, in Fällen vorübergehenden Berarsg- kommandirt werden.
3) Die bisherigen Pflichten und die bisherige Verantwortlichkeit der Kassen-Kommissions-Mitglieder bei
den Landwehr-Bezirks-Kommandos werden durch die Bestimmungen unter 1 und 2 nicht berührt.
4) Daß Gefreite und Gemeine der Landwehr-Bezirks-Kommandos auch bei der Vakanz von Sergeanten-
stellen nur zu unersiere und erst nach mehrjährigem Verbleib in dieser Charge zu Sergeanten
befördert werden dürfen, wird hervorgehoben.
Kriegs-Ministerium.
Vronsart v. Schellendorff.
No. 519. 4. 84. M. O. D. 3.
Nr. 120.
Vorschläge zur Verleihung des Dienstauszeichnungskrenzes für Offiziere und Sanitäts-Offiziere.
Berlin, den 11. Juli 1884.
In den Listen der zum Dienstauszeichnungskreuz in Vorschlag zu bringenden Offiziere und Hawität-Offisere
ist in Zukunft eine Rubrik mit der Bezeichnung „Nummer des Personalbogens“ und zwar hinter der Rubrik
„Gesammtdienstzeit“ aufzunehmen. Gleichzeitig wird hierdurch bestimmt, daß abkommandirte — stets
wvon demjenigen Truppentheil in Vorschlag gebracht werden, bei welchem sie Dienste leisten, bei welchem also
auch in der Regel der Personalbogen niedergelegt ist. Die Sanitäts-Offiziere dagegen sind wie biöher nur
allein vom Generalstabsarzte der Armee vorzuschlagen.
Kriegs-Ministerium.
Nro. 216. 6. 84. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 121.
Bearbeitung einer Stammliste der Armee.
Berlin, den 11. Juli 1884.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird das Kriegs-Ministerium im Anschlusse an die „Rang= und Quartier=
Liste“ eine „Stammliste“ der Armee, vorläufig für die Zeit vom Jahre 1840 ab bis u die Gegenwart,
bearbeiten lassen.
Die in nächster Zeit den Truppentheilen direkt von hier aus zugehenden Fragebogen sind nach Maß-
Fabe des bei den Regimentern 2c. vorhandenen Materials für den genannten Zeltraum auszufüllen und bis
zum 1. November cr. auf dem Waffen-Instanzenwege hier wieder vorzulegen.
Kicgs-Mülusteriun
No. 27. 7. 84. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.