Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Nr. 119. 
Verwendung überzãhliger Zahlmeister-Aspiranten bei den Landwehr-Bezirks-K dos 
Berlin, den 4. Juli 1884. 
Mu Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird bestimmt: 
1) Bei jedem Landwehr-Bezirks-Kommando darf ein nicht etatsmäßiger Zahlmeister-Aspirant in eine 
vakante Unterofsizierstelle Sipwesteut. und im Büreaudienst, Kassen= und Rechnungswesen verwendet 
werden. Auf Aprechende niräge entscheiden die Königlichen General-Kommandos. 
Der Einzustellende ist aus dem jüngeren Bestande der Zahlmeister-Aspiranten der Infanterie 
und der Jäger zu entnehmen und bezieht auch bei dem Landwehr-Bezirks-Kommando den Mesöbetrag 
seiner Sergeantenlöhnung über den Etat. Eine Beförderung von Zahlmeister-Aspiranten zu Bezirks- 
feldwebeln findet nicht mehr statt. - 
2) Zu, Landwehr-Bezirks-Kommandos, bei welchen ein Zahlmeister-Aspirant nicht eingestellt worden ist 
dürfen nach wie vor Zahlmeister-Aspiranten, welche bei ihren Truppentheilen zeitweise entbehrlich 
sind, in Fällen vorübergehenden Berarsg- kommandirt werden. 
3) Die bisherigen Pflichten und die bisherige Verantwortlichkeit der Kassen-Kommissions-Mitglieder bei 
den Landwehr-Bezirks-Kommandos werden durch die Bestimmungen unter 1 und 2 nicht berührt. 
4) Daß Gefreite und Gemeine der Landwehr-Bezirks-Kommandos auch bei der Vakanz von Sergeanten- 
stellen nur zu unersiere und erst nach mehrjährigem Verbleib in dieser Charge zu Sergeanten 
befördert werden dürfen, wird hervorgehoben. 
Kriegs-Ministerium. 
Vronsart v. Schellendorff. 
  
  
No. 519. 4. 84. M. O. D. 3. 
Nr. 120. 
Vorschläge zur Verleihung des Dienstauszeichnungskrenzes für Offiziere und Sanitäts-Offiziere. 
Berlin, den 11. Juli 1884. 
In den Listen der zum Dienstauszeichnungskreuz in Vorschlag zu bringenden Offiziere und Hawität-Offisere 
ist in Zukunft eine Rubrik mit der Bezeichnung „Nummer des Personalbogens“ und zwar hinter der Rubrik 
„Gesammtdienstzeit“ aufzunehmen. Gleichzeitig wird hierdurch bestimmt, daß abkommandirte — stets 
wvon demjenigen Truppentheil in Vorschlag gebracht werden, bei welchem sie Dienste leisten, bei welchem also 
auch in der Regel der Personalbogen niedergelegt ist. Die Sanitäts-Offiziere dagegen sind wie biöher nur 
allein vom Generalstabsarzte der Armee vorzuschlagen. 
Kriegs-Ministerium. 
Nro. 216. 6. 84. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 121. 
Bearbeitung einer Stammliste der Armee. 
Berlin, den 11. Juli 1884. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird das Kriegs-Ministerium im Anschlusse an die „Rang= und Quartier= 
Liste“ eine „Stammliste“ der Armee, vorläufig für die Zeit vom Jahre 1840 ab bis u die Gegenwart, 
bearbeiten lassen. 
Die in nächster Zeit den Truppentheilen direkt von hier aus zugehenden Fragebogen sind nach Maß- 
Fabe des bei den Regimentern 2c. vorhandenen Materials für den genannten Zeltraum auszufüllen und bis 
zum 1. November cr. auf dem Waffen-Instanzenwege hier wieder vorzulegen. 
Kicgs-Mülusteriun 
No. 27. 7. 84. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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