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8. 1.
Die Kabinets-Ordre vom 30. April 1847 (Gesetz-Samml. S. 201), die Bestimmung unter Nr. 290
des Tarifs zur Verordnung vom 19. Ban 1867 (Gesetz-Samml. S. 1191) und die Bestimmung unter
Nr. 28 4 des Tarifs zur Verordnung vom 7. August 1867 (Gesetz-Samml. S. 1277) werden aufgehoben.
Verträge, welche ledi ich, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 9a und b des Reichsgesetzes
vom 1. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) von der Reichsstempelabgabe ausgeschlossen sind, unterliegen
einem Landesstempel von 1,50 .K.
8. 2.
Werkverdingungsverträge, inhalts deren der Uebernehmer auch das Material für das übernommene
Werk ganz oder theilweise anzuschaffen hat, sind, falls letzteres in der Herstellung beweglicher Sachen besteht,
wie Lieserungsverträge unter Zugrundelegung des für das Werk bedungenen Gesammtpreises zu versteuern.
Handelt es sich bei dem verdungenen Werk um eine nicht bewegliche Sache, so ist der Werkver-
dingungsvertrag so zu versteuern, als wenn ein Lieferungsvertrag über die zu dem Werk erforderlichen, von
dem Unternehmer anzuschaffenden beweglichen Gegenstände in demjenigen Zustande, in welchem sie mit
dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen, und außerdem ein Arbeitsvertrag
abgeschlossen wäre. In dem Vertrage muß daher angegeben werden, wie viel von dem bedungenen Preise
einerseits als Preis der erwähnten beweglichen bSegensinde in dem bezeichneten Zustande, und andererseits als
Vergütung für die alsdann noch mit denselben auszuführende Arbeit anzusehen ist. Fehlt es an einer solchen
Angabe, ß ist der Lieferungsstempel nach dem bedungenen Gesammtpreise zu verwenden.
S. 3.
Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben, Berlin, den 6. Juni 1884.
(. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck, v. Puttkamer, Maybach, Lucius, Friedberg, v. Boetticher, v. Goßler
v. Scholz, Gr. v. Hatzfeld, Bronsark v. Sche. adonf. 9
Nr. 123.
Eröffnung einer neuen Eisenbahn.
Berlin, den 26. Juni 1884.
Die Eisenbahnstrecke Breslau— Koberwitz ist dem Betriebe übergeben worden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. v. Funck.
No. 65/6. M. O. D. 3.
Nr. 124.
Gewährung des Tisch= und Kleiderzuschußgeldes beim 1. Garde-Regiment zu Fuß und beim Regiment
der Gardes du Corps 2c.
Berlin, den 2. Juli 1884.
n Ergänzung der §§. 59,3, 61 und 91,1 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im
Frieden be men Pod 3. 1 , Das Aisch= und ebesgtined für die din der oben-
genannten Regimenter und den Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons wird wie das Gehalt, jeboch mit
der Mahgabe Gepahlt daß bei Versetzungen aus diesen Kruppentheilen für den Monat, in welchem die
betreffende Aller böchste Kabineis-Ordre wblirt wird, eine Bckahlun der bereits empfangenen Beträge
nicht erfolgt. Für den Gnadenmonat (in Sterbefällen und beim Ausscheiden aus dem Dienst) ist — wie
bisher — die Ahlung ausgeschlossen.
Bei Urlaub, Kommando, Krankheit, Untersuchung, Festungshaft, Gefänguß und Arrest sind, wenn
das Gehalt ganz oder zum Theil gezahlt wird, die genannten Gebührnisse voll zu gewähren.