Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

— 140 — 
Bezirks-Kommandos beiw. Bezirksfeldwebeln anzumelden, daß die Prüfung derselben bei dem Ersatzgeschäft 
vorgenommen werden kan 
Oesuche e, denen ersichtlich an jeder thatsächlichen Begründung fehlt, werden schon in der Instanz. 
der Bezirks- ommandos abgewiesen. 
Berlin, den 1. August 1884. 
Kriegs- Missterium. 
v. HFrukkn. 
No. 908. 7. D. f. J. A. 
Nr. 135. 
Unterrichts-Kursus beim Militär-Reit-Institut. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich — unter Abänderung Meiner Ordre vom 7. Mai 1869 —, 
daß für die Folge der Unterrichts-Kursus der Isuizier-Reite- -Schule ultimo August, derjenige der Kavallerie“ 
Unteroffizier-Schule ultimo September schließt und der neue Kursus fortan am 1. Oktober jeden Jahres 
beginnt. — Das Kriegs-Ministerium bt das Weitere zu veranlassen. — 
Bad Gastein, den 19. Juli 1884. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Vorstehende Mlehöchste Fabinets= -Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Berlin, den 27. Juli 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 790/7. A. 1. 
Nr. 136. 
Zulage für Fahnenschmiede. 
n Abänderung des §. 88 (neue Fassung) Passus 5 Alinea 1 des Geldverpflegungs-Reglements für das 
Frt HDrclinr #as 4 vom 24. si 1877 genehmige Ich, daß den Fahlensh mieden bei —iy 
Fed- rtillerie-Abtheilun agen deren Batterien sechs bespannte Ge chühe haben, sürg die EEW3 des Huf- 
beschlags aus dem Hufbeschla Suerlderfonde eine monatliche Zulage von Zwölf Mark, statt der bisherigen 
von Neun Mark, gewährt werden darße Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das guee zu veranlassen. 
Bad Gastein, den 19. Juli 188 
ilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. rses Wilhelm. orft. 
n, den 29. Juli 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß m Tg- emee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 671. 7. A. 2. v. Hartrott. 
Nr. 137. 
Territoriale Gültigkeit der Civilversorgungsscheine. 
Berlin, den 29. Juli 1884. 
Nachdem am 1. Oktober 1882 die Grundsätze für die Beseung der Subaltern= und Uuterbeamtenstelleni im 
Reichs= und Staatsdienste mit Militäranwärtern in Kraft getreten sind, hat der Erlaß vom 22. No- 
vember 1877 — A.-V.-Bl. S. 219 über die territoriale Gültigkeit der Civilversorgungsscheine seine 
Bedeutung verloren. Es berechtigen nunmehr auch die vor dem genannten Termin auf Grund des §. 75 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.