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Bezirks-Kommandos beiw. Bezirksfeldwebeln anzumelden, daß die Prüfung derselben bei dem Ersatzgeschäft
vorgenommen werden kan
Oesuche e, denen ersichtlich an jeder thatsächlichen Begründung fehlt, werden schon in der Instanz.
der Bezirks- ommandos abgewiesen.
Berlin, den 1. August 1884.
Kriegs- Missterium.
v. HFrukkn.
No. 908. 7. D. f. J. A.
Nr. 135.
Unterrichts-Kursus beim Militär-Reit-Institut.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich — unter Abänderung Meiner Ordre vom 7. Mai 1869 —,
daß für die Folge der Unterrichts-Kursus der Isuizier-Reite- -Schule ultimo August, derjenige der Kavallerie“
Unteroffizier-Schule ultimo September schließt und der neue Kursus fortan am 1. Oktober jeden Jahres
beginnt. — Das Kriegs-Ministerium bt das Weitere zu veranlassen. —
Bad Gastein, den 19. Juli 1884.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Vorstehende Mlehöchste Fabinets= -Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Berlin, den 27. Juli
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 790/7. A. 1.
Nr. 136.
Zulage für Fahnenschmiede.
n Abänderung des §. 88 (neue Fassung) Passus 5 Alinea 1 des Geldverpflegungs-Reglements für das
Frt HDrclinr #as 4 vom 24. si 1877 genehmige Ich, daß den Fahlensh mieden bei —iy
Fed- rtillerie-Abtheilun agen deren Batterien sechs bespannte Ge chühe haben, sürg die EEW3 des Huf-
beschlags aus dem Hufbeschla Suerlderfonde eine monatliche Zulage von Zwölf Mark, statt der bisherigen
von Neun Mark, gewährt werden darße Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das guee zu veranlassen.
Bad Gastein, den 19. Juli 188
ilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. rses Wilhelm. orft.
n, den 29. Juli 1884.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß m Tg- emee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 671. 7. A. 2. v. Hartrott.
Nr. 137.
Territoriale Gültigkeit der Civilversorgungsscheine.
Berlin, den 29. Juli 1884.
Nachdem am 1. Oktober 1882 die Grundsätze für die Beseung der Subaltern= und Uuterbeamtenstelleni im
Reichs= und Staatsdienste mit Militäranwärtern in Kraft getreten sind, hat der Erlaß vom 22. No-
vember 1877 — A.-V.-Bl. S. 219 über die territoriale Gültigkeit der Civilversorgungsscheine seine
Bedeutung verloren. Es berechtigen nunmehr auch die vor dem genannten Termin auf Grund des §. 75 des