— 143 —
Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministertum.
18. Jahrgang. erlin, den 31. August 1364. . Nr. 15.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der viertelfährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1-4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Foasteane 69.
dei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 204 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preigermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten gerignele Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.# 00 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 140.
Fonds-Ueberweisung für die Generalstabsstiftung.
Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe ver faßten Werke:
„Der deutsch--französische Krieg 1870/71.) — Vom 12. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgier Zustimmiung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Der auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 523), betreffend die
Verwendung eines Theiles des Reingewinnes aus dem von dem großen Generalstabe redigirten Werke: „Der
deutsch-französische Krieg 1870/717, durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 13) errichteten Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welcher über die Summe von
300 000 Mark hinaus aus dem Verkaufe des Werkes erzielt worden ist und noch erzielt werden wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Mainau, den 12. Juli 1884. ,
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Berlin, den 6. August 1884.
Vorstehendes wird mit Bezug auf die im Armee-Verordnungsblatt Nr. 9 pro 1578 enthaltene
Bekanntmachung: „Begründung der Generalstabsstiftung“ 2c. hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Hartrot t.
No. 669. 7. M. O. D. 1.
Train-Depot-Personal.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: "
1) Das Unterpersonal der Train-Depots (Schirrmeister und Depot-Schreiber) tritt aus dem Etat der
Train-Bataillone in den der Train-Depots über.
2) Die ersten Offiziere der Train-Depots erhalten über das Personal ihrer Depots die Disziplinar-
Etraffewalt und Befugniß zur Urlaubsertheilung eines Kompagnie-Chefs.
3) Nach beendeter Mobilmachung der Train-Bataillone gehen die Funktionen des Depot-Vorstandes auf
die ersten Offiziere der Train-Depots über.