Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Nr. 151. 
Herausgabe einer umgearbeiteten Schieß-Instruktion für die Infanterie. 
Berlin, den 12. September 1884. 
Seine Majestät der Kaiser und Gan haben eine umgearbeitete „Schieß-Instruktion für die Infanterie"“, 
welche bereits für die in diesem Herbst beginnende Schieß-Uebung in Kraft treten soll, zu genehmigen geruht, 
was hiermit zur vorläufigen Kenntniß der Armee gebra ird. 
ierbei wird bemerkt, wie durch diese Instruktion ein anderweitiges Scheiben-Material zur Einführung 
gelangen soll, daß aber die noch vorhandenen Bestände alten Materials bei dem Gefechtsschießen, sowie bei 
geeigneten Uebungen des Belehrungsschießens aufgebraucht werden dürfen. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
t wird 
No. 423/9. A. 1. 
Nr. 152. 
Dislokation des Stabes des 8. Ostpreußischen Infanterie--Regiments Nr. 45. 
Berlin, den 5. September 1884. 
Mittelst Aller öchster Kabinets-Ordre vom 28. v. Mts. ist bestimmt worden, daß zum 1. Oktober d. J. der 
Stab des 8. Ostpreußischen Infanterie-Regiments Nr. 45 von Lötzen nach Lyck zu verlegen ist, was hiermit 
zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 1042/8. A. 1. 
Nr. 153. 
Revolver-Schieß-Instruktion für die Kavallerie und Feld--Artilleric. 
Berlin, den 30. August 1884. 
Mittesst Alerhöchster Kabinets-Ordre vom 4. Juli d. Is. ist eine „Revolver-Schieß-Instruktion für die 
Kavallerie und Feld-Artillerie“ genehmigt worden. 
Die erforderlichen Exemplare werden den Königlichen General-Kommandos 2c. unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Jo. 205/8. A. 1. 
Nr. 154. 
Abänderungen zum Etat für die jährliche Uebungs- 2c. Munition. 
Berlin, den 5. September 1884. 
Es sind „Abänderungen zum Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition, 1883 auszestelk und gedruckt 
worden. Ihre Lüeberwesung an die Behörden und Truppen wird per Couvert in derselben Zahl erfolgen, 
in welcher der Etat selbst vertheilt ist. 
Insoweit diese Abänderungen nicht bereits bekannt gemacht worden sind, treten dieselben mit dem 
1. Oktober d. J. in Kraft. Die Revolver-Munition für die Feldwebel 2c. der Fußtruppen ist jedoch erst dann 
liquide, wenn die Truppen die Revolver M/83 erhalten haben. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronfart v. Schellendorff. 
No. 361/8. Art. 1.
	        
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