Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Zusammenstellung 
der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
zur Militär-Schießschule. 1 zur Gewehr. prüfungskommission. 
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. I. Zeitpunkt des Kommandos. 
Der erste Lehrkurfus beginnt am 15. März und H Die Mannschaften werden alljährlich zum 15. März 
endet am 30. Juni. bezw. 1. August kommandirt. 
Der zweite Lehrkurfus beginnt am 1. August und Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März 
endet am 15. November. bezw. 1. August in Spandau eintreffen. 
Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März 
bezw. 1. August in Spandau eintressen. - 
II. Auswahl der zukommandirenden Offiziere, 1 II. Auswahl der zu kommandirenden Unter- 
Unteroffiziere und Gemeinen. # offiziere und Gemeinen. 
1) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden 1) Die Unteroffiziere müssen sich für den 
  
Offiziere sind vorzugsweise aus der Zahl der- Versuchsdienst eignen, daher gute Schützen sein, 
jenigen Lieutenants zu wählen, deren Beförderung entsprechende Schullemntasse und jedenfalls eine 
zum Kompagnie-Chef in nicht zu ferner Aussicht leserliche Handschrift besitzen. Dieselben werden 
steht; es können jedoch auch solche jüngere Offi- im Einverständniß mit der Gewehr-Prüfungs- 
ziere herangezogen werden, welche für den kommission letzterer seitens der Militär-Schieß- 
Schießdienst besondere Neigung und Beanlagung schule jährlich zweimal aus der Jahl der zu den 
haben, und deren baldige Gaehei an einem Lehrlursen Kommandirten überwiesen. Diese 
Lehrkursus der Militär-Schießschule dem dienst- Unteroffiziere treten zur Gewehr-Prüfungs- 
lichen Interesse entspricht. kommission mit dem 1. Juli bezw. 16. November 
· jeden Jahres über. 
2) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Bei der Msswahl ist in erster Linie die Qualisikation 
Unteroffiziere sollen zu Schießlehrern aus- der Unteroffiziere im Auge zu behalten; auf die 
ebibdet werden, um als solche nach Rückkehr zur Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber 
ruppe Verwendung zu finden. Dieselben sind nur insoweit Nücksicht zu nehmen, als dies ohne 
von den Truppentheilen sorgfältig dieser Absicht Beeinträchtigung des Hauptzwecks — Erlangung 
entsprechend auszuwählen, und zwar aus der eines durchaus tüchtigen Personals — zulässig 
Zahl derjenigen, welche voraussichtlich noch längere erscheint. 
Zeit dienen und von deren Ausbildung noch 
Nutzen zu erwarten ist. 
Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden 
Gemeinen müssen muehigent und gewandt sein von Versuchen verwendet werden, alle Eigen- 
und alle Eigenschaften zu einem tüchtigen Schützen, schaften zu einem gewandten Schützen besitzen, 
zusbesondere gute Augen und hinlängliche Körper- intelligent und gewandt sein. 
raft besitzen. Z„ 
Die 60 den Lehrkursen zu kommandirenden 
Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur 
Ausführung von Arbeiten bestimmt. 
41) Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung und swerlässig sein. l· » 
5) Die zu kommandirenden Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der 
Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
Unmittelbar vor dem Abmarsche der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung des §. 62 
der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich zu unter- 
suchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
Die Auswahl der für die Stamm-Kompagnie 
erforderlichen Unteroffiziere aus der Zahl der- 
jenigen, welche einen Lehrkursus absolvirt haben, 
liegt dem Kommandeur der Militär-Schießschule 
ob. Derselbe hat hierbei in erster Linie die 
Qualifikation im Auge zu behalten, auf die 
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Die Gemeinen miüssen, da sie zur Ausführung 
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