Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

— 162 — 
Nr. 169. 
Quartierwechsel bei vorübergehender Erhöhung der Garnisonstärke. 
Berlin, den 2. Oktober 1884. 
In Erläuterung des § 23 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung wird Folgendes bestimmt: 
o in Folge Einziehung von Ac des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve, oder 
in Folge vorübergehender Heranziehung außerhalb stehender Truppentheile die in den betreffenden Garnisonen 
vorhandenen Kasernenquartiere zur Unterbringung der Gesammtstärke nicht ausreichen, steht den Komman- 
danturen bezw. Garnison-Kommandos die Bestimmung darüber zu, inwieweit in der Belegung der 
Kasernements ein Wechsel einzutreten hat, derart, daß bisher kasernirte an Stelle neu eingetrossener Mann- 
schaften auf Naturalquartier angewiesen und letztere in den Kasernen untergebracht werden. 
Etwaige Mehrausgaben, welche der hierdurch bedingte Wechsel der Kasernenwäsche zur Folge hat, 
sind seitens der Garnison-Verwaltungen durch Erläuterung des Sochverhults an betreffender Stelle zu begründen. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 158/7. M. O. D. 4. . 
Nr. 170. 
Abänderung der Schießplatz-Verwaltungs-Vorschrift 
Berlin, den 6. Oktober 1884. 
Seite 12. Im 2. Absatz sind die Worte „Kleinere Reparaturen 2c.“ (6. Zeile von oben) bis zum Schluß 
des Absatzes zu streichen und ist dafür zu setzen: 
„Die Ausführung der Reparaturen hat in den Werkstätten der Schießplatz-Verwaltungs-Kommission 
zu erfolgen, soweit dies der Umfang der Reparaturen und die örtlichen Anlagen 2c. gestatten. 
ine Regimenter bestimmen, nach Vereinbarung mit der Schießplatz-Verwaltungs-Kommission, welche 
kleineren, die Krülllerie, Depotg ebenso, welche größeren Reparaturen in den Werkstätten der Kommission 
auszuführen sind. 
Die auf dem Platze ausführbaren kleineren Reparaturen bezahlen die Regimenter aus dem Schieß- 
übungsgelderfonds. Ebenso tragen dieselben die etwaigen Kosten für die Heranziehung der zur Ausführung 
größerer Reparaturen auf dem Platze selbst benöthigten Handwerker und event. auch die behufs Abnahme 2c. 
entstehenden Reisekosten.“ Z„ Z 
Kriegs-Ministerium. 
No. 56/10. 84. Krt. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 171. 
Statistischer Sanitätsbericht über die Königlich Preußische Armee und das XIII. (Königlich Württem- 
bergische) Armee-Korps für den Zeitraum vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1882. 
Berlin, den 6. Oktober 1884. 
Der Sanitätsbericht pro 1831/82 ist im Druck fertig gestellt und werden den Kommandobehörden u. s. w. 
die für sie bestimmten Exemplare nebst einem Vertheilungsplan per Couvert zugehen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 852/9. M. M. A. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 172. 
Selbstbewirthschaftung der Kasernements rc. durch die Truppen. 
Berlin, den 9. Oktober 1884. 
1) Mit Bezug auf §. 163 der Garnisonverwaltungs-Ordnung wird hierdurch bestimmt, daß neu erbaute 
Kasernen und Ställe von den Truppen erst dann in volle Selbstbewirthschaftung übernommen werden 
dürfen, wenn seit der Fertigstellung bezw. Ingebrauchnahme derselben ein Zeitraum von mindestens 
t 
⁊ 
— 
  
  
drei Jahren vergangen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.