Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Armee- Verordnungs- Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
18. Jahrgang. Serlin, den 26. Januar 1384. Nr. 2. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 AX. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 J. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 2. 
Gewährung von Vorspann an Sanuitätsoffiziere und Zahlmeister bei den Märschen. 
Berlin, den 2. Januar 1884. 
Zu Ziffer 1 e. Absatz 2 der revidirten Ausführungs-Instruktion zum Naturalleistungs-Gesetz (Armee- 
Verordnungs-Blatt für 1878 S. 17.4) wird erläuternd bemerkt, daß beim Transport von Truppentheilen auf 
Eisenbahnen oder Dampfschiffen zum persönlichen Fortkommen der nicht berittenen befne. nicht rations- 
berechtigten Regiments-, Bataillons-, Abtheilungs-Aerste und deren Stellvertreter, sowie der nicht berittenen bezw. 
nicht rationsberechtigten Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter zu und von der Eisenbahn 
(Dampfschiff) Vorspann bezw. die Geldvergütung dafür nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn 
die betreffende Station 5 km und mehr von der Grenze des OQuartierortes oder des Lagers entfernt ist. 
Bei den Uebergängen von einer Bahn (banpsschif) zur andern findet diese Bestimmung sinngemäße 
Anwendung. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 587. 10. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 3. 
III. Nachtrag zum Reglement über die Remontirung der Armee vom 2. November 1876. 
Berlin, den 8. Januar 1884. 
3 dem Reglement über die Remontirung der Armee ist ein 3. Nachtrag erschienen, welcher den Königlichen 
General-Kommandos 2c. in der nach dem Druckvorschriften-Etat anfordehuschen Anzahl von Exemplaren für 
die beressenden Kommandobehörden und Truppentheile mit besonderem Vertheilungsplane unter Umschlag 
zugehen wird. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 85/I. 84. K. u. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 4. 
Stempel zu Kauf= und Lieferungsverträgen. 
Berlin, den 11. Januar 1834. 
Der nachfolgende Erlaß des Preußischen Herrn Finanz-Ministers an die Provinzial-Steuerbehörden vom 
29. November 1883, · 
durch welchen dessen früherer gleichartiger Erlaß vom 28. Juni dess. Jahres — abgedruckt im 
Armee-Verordnungs-Blatt, Seite 140/141 — erläutert wird, 
wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 67/I. 84. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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