Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Nr. 10. 
Militärtransporte von bezw. nach Metz. 
Berlin, den 7. Januar 1884. 
Militärtransporte von bezw. nach Metz können — je vach der Lage der betreffenden Kasernen 2c. — mit der 
Eisenbahn von (bis zu) dem Nebenbahnhofe Devant-les-Ponts oder dem Hauptbahnhofe Metz befördert werden. 
Der als Anfangs= bezw. Endstation zu benutzende Bahnhof ist in den Nequisitionsscheinen speziell 
anzugeben. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. v. Funck. 
No. 162/12. M. O. D. 3. 
Nr. 11. 
Eröffnung einer neuen Eisenbahn. 
ssu senbah Berlin, den 8. Januar 1884. 
Die Schlußstrecke Doberan — Wismar der Nostock—Wismarer Eisenbahn ist dem Betriebe übergeben worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie Departement. 
4. Funck. 
v. Hartrott. v 
No. 186/1. M. O. D. 3. 5 1 
Nr. 12. 
Bestimmungen über die Annahme, Anstellung und Entlassung der Beamten der Berliner und Charlotten- 
burger Schutzmannschaft. 
1) Der zu überweisende Anwärter, welcher die Unteroffizier-Charge besitzen und mindestens 9 Jahre 
im stehenden Heere bezw. in der Marine gedient haben muß, darf zur Zeit des Vorschlages das 
35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; er muß als Infanterist bezw. Matrose mindestens 
1,70, als mallerch mindestens 1,68 Meter groß sein. » « 
Die Auswahl der Anwärter steht dem Polizei-Präsidium allein zu, und ist dasselbe nicht verpflichtet, 
seine ablehnende Verfügung näher zu begründen. » · 
2)DceEmgabenwcgen otirung und Einstellung bei der Schutzmannschaft, welchen ein Nationale 
des Betreffenden nach dem anliegenden Schema beizufügen ist, werden ohne Innehaltung besonderer 
Termine durch die betreffenden Regiments-Kommandos dem Polizei-Präsidium übersandt. Ünteroffi iere 
des Beurlaubtenstandes oder des Landsturmes, welche überhaupt nur ausnahmsweise notirt werden, 
haben sich an das zuständige Landwehr-Bezirks-Konimando zu wenden und 4 für die Zeit seit der 
Entlasung aus dem stehenden Heere bis zur Notirung bezw. Einstellung über ihre Führung durch 
laubhafte Atteste der betreffenden Ortspolizei-Behörden auszuweisen. Das zur Anfertigung der 
Eingaben erforderliche Material hat sich — soweit es nicht aus dem Ueberweisunfs-Material ersichtlich 
ist — das betreffende Bezirks-Kommando durch Korrespondenz mit den bezüglichen Truppentheilen 
bezw. Behörden zu beschaffen. 
3) Die für geeignet befundenen Bewerber werden in der Anwärterliste notirt und nach Bedarf ein- 
berufen. Giebt die Führung oder die körperliche Brauchbarkeit nach der Notirung zu Bedenken 
Veranlassung, oder wird der Anwärter inzwischen zꝛ einer anderen Behörde uillerust so ist das 
Polizei-Prästdium seitens des vorgesetzten Truppentheils entsprechend zu benachrichtigen, damit über 
die Löschung in der Anwärterliste befunden werden kann. 
4) Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche Untersuchung und 
in zweifelhaften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voran; nicht geeignete Anwärter 
werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten und Reisekosten zu ihrem Truppentheil zurückgeschickt. 
Ehe über die definitive Anstellung Beschluß gefaßt wird, wird die ärztliche Untersuchung wiederholt. 
5) Die Annahme erfolgt zunächst auf Probe. Innerhalb der Probezeit, welche auf 6 Monate festgesetzt 
ist, kann der Betreffende jederzeit ohne Weiteres entlassen werden; die Entlassung wird jedoch nach 
öglichkeit mit Ablauf einer Dekade, also am 10., 20., und 30. bezw. 31. des Monats erfolgen. 
or der Annahme hat der Probist gelegentlich seiner Vereidigung die pflichtmäßige Versicherung 
abzugeben, ob und welche Schulden er hat. Zu diesen werden ½ ausgeklagte Alimente gerechnet. 
Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung später heraus, so erfolgt sofortige Entlassung. 
  
 
	        
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