Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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6) Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die definitive Anstellung auf vierwöchentliche Kündigung und zu- 
gleich die Entlassung aus dem stehenden Heere. Das Rech t zu dieser Kündigung steht sowohl der 
Behorde Alzauch den Beamten der Schutzmannschaft zu. Hei e Theile sind zur Angabe von Gründen 
nicht verpflichtet. 
7) Den Beamten der Schutzmannschaft vom Abtheilungs-Wachtmeister abwärts ist nach Maßgabe des 
Zivil-Pensions-Gesetzes die Pensions-Berechtigung verliehen, dieser Berechtigung ungeachtet ist aber 
das unter Nr. 6 erwähnte Kündigungsverfahren ausnahmsweise beibehalten worden. 
Die Beamten der Schutzmannschaft vom Abtheilungs Wachtmeister abwärts erhalten bei andauernd 
guter Führung, wenn sie als Invaliden aus der utzmannschaft ausscheiden oder einschließlich 
ihrer Militärdienstzeit 12 Jahre aktiv gedient haben, nach Maßgabe der Grundsätze für die Besetzung 
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, 
den Zivilversorgungsschein auch für den Fall, daß sie als dauernd unbrauchbar für den Exekutiv- 
dienst mit der gesetlicen Pension aus der Schutzmannschaft ausscheiden. Dieser Zivilversorgungs- 
schein hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des Preußischen Staates. 
6) Während der Probedienstzeit erhält der Schutzmann pro Tag 3.4 Diäten, welche am Monatsschlusse 
9) Die etatsmäßigen Bekleidungs= und 
10) 
bezw. beim Abgang nachträglich gezahlt werden. Der Probist wird sich daher für den ersten Monat 
mit ausreichenden Mitteln zu verseden haben, auch ist ihm zur Ersparung von unnöthigen Transport- 
kosten dringend anzurathen, seine Familie erst nach seiner definitiven Anstellung heranzuziehen. 
Nach der definitiven Anstellung beträgt das Gehalt 1125 x4 und steigt bis 1275.¾. Dieses 
Gehalt sowie der jährliche Wo errnsnn für Berlin mit 240 /X werden in Vierteljahrs- 
  
raten im Voraus bezahlt; bei Entlassungen sind die überhobenen Gebührnisse zurückzuzahlen. 
uUsrüstungsgegenstände werden für die Zeit, während welcher 
der Beamte dienstliche Verwendung findet, unentgeltlich gewährt, indeß müssen sie, wenn sie aus- 
zetragen sind oder beim Ausscheiden aus dem Dienst der Schutzmannschaft in einem der noch darauf 
haftenden Tragezeit entsprechenden Zustande zurückgeliefert werden. 
Der Shußmemm ist vom ! seiner probeweisen Einstellung an verpflichtet, zur Schutzmanns- 
Pensionszuschuß= und zur Schutzmanns-Krankenkasse monatlich je 1,50 .K Beitrag durch Gehalts= 
abzüge zu leisten; außerdem hat er vom Tage seiner definitiven Anstellung ab in Gemäßheit des 
Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmitlelbaren Staatsbeamten, 
vom 20. Mai 1882 die gesetzlichen Wittwen= und Waisengeld-Beiträge zu entrichten. Eine Zurück- 
zahlung aller dieser Beiträge findet niemals statt, vielmehr sind dieselben — der Schutzmann möge 
reiwillig aus dem Dienste scheiden oder unfreiwillig aus demselben entlassen werden — den 
betreffenden Fonds unbedingt verfallen. 
  
11) Jeder Schutzmann kann bei vorwurfsfreier Führung und nach Ablegung der vorgeschriebenen 
Prüfungen nach Maßgabe seines Dienstalters und des Etats zum Polizei-Wachtmeister und auch 
zum Abtheilungs-Wachtmeister befördert werden. 
12) Die jährlichen Gebührnisse der definitiv angestelten Beamten der Berliner Schutzmannschaft vom 
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Abtheilungs-Wachtmeister abwärts stellen sich, nach den jetzt bestehenden Bestimmungen (err. Erlaß 
vom 18. Mai d. J.), wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Abtheilungs-Wachtmeister I. Klasse 1725— 10 186 — 18—5¼ 
- - II. -- 1650 — 240 —18 — 18 — 5288 88 88 180 12 
- -III. - 157565—40 — 18 OSSSSC GCBS 37 
Wachtmeister# 500 —240 
- Il.- 1425—240—18—18·—16138213158287 
111.- 1350—2«10!—18—Is—4388I(79881.-«012 
Schutzmänner I. 1275|— 2101 — 1 —8%%% 
- II. = 1200 — 2400— 16— 18 — 39 38 758 13642 
II... 15%C 
  
 
	        
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