S
2*
4) Bei allen Uebungen — auch bei der 2D
22
jede Division für sich — während neun Tagen zusammenzuziehen, wozu vom dritten Uebungstage
an auch je eine reitende Batterie des beireffenden Armee-Korps tritt. An den Uebungen im
Bereiche des 9. Armee-Korps nimmt auch das 2. Brandenburgische Ulanen-Regiment Nr. 11 zu
fünf Eskadrons Theil. Für diese Kavallerie-Regimenter werden die Regiments-Uebungen um
zwei Tage verkürzt; die graiehung u den Divisions-Uebungen erfolgt indessen lediglich nach
Maßgabe der im Anhang III. I. 3. der Verpronungen vom 17. Juni 1870 gegebenen Festsetzungen;
nur das 2. Brandenburgische Ulanen-Regiment Nr. 11 kehrt unmittelbar nac chluß der Kavallerie=
Divisions-Uebungen in seine Garnison #üch Für die Anrechnung der Sonn= und Ruhetage
auf die neuntägige Uebungszeit finden die ebendaselbst unter 1 bezüglich der Regiments= und
Brigade-Uebungen gegebenen estimmungen sinngemäße Anwendun, Die beiden ersten Uebungs-
tage sind für das Exerziren der Brigaden, im Besonderen zu Uebungen im Treffenverhältniß
bestimmt. Die Ernennung der Führer dieser Divisionen behalte Jch Mir vor. Soweit Sch bei
dieser Gelegenheit nicht über die Formation der Stäbe Bestimmung treffe, veranlassen die betreffenden
General-Kommandos dieselbe. Bei Anlage der Manöver ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
diese Zusammenziehung der Kavallerie ohne Ansatz einer besonders großen Zahl von Marschtagen
rrfolgen kann und daß die Gesammtlosten mit Rücksicht hierauf, wie auf die zu erwartenden
IFlurentschädigungskosten innerhalb mäßiger Grenzen bleiben. Soweit einer gusprechenden Anlage
der Uebungen lokale Hindernisse entgegenstehen selleen, hat das Kriegs-Ministerium Meine weitere
Cntscheidung einzuholen.
Bei dem 5. und 6. Armee-Korps sind gleichfalls sämmtliche Kavallerie-Regimenter, und zwar bei
jedem Armee-Korps ein Regiment zu fünf, die übrigen zu vier Eskadrons, zu Uebungen im Brigade-
und Divisions-Verbande und demnächst zu Uebungen zweier Divisionen gegeneinander während
neun Tagen zusammenzuziehen, wozu vom dritten Nebuny nage an auch je eine reitende Batterie
des betreffenden Armee-Korps tritt und vom Beginn der Uebungen der Divisionen gegeneinander
auch die Kommandeure der betreffenden reitenden Abtheilungen heranzuziehen sind. Die an diesen
Uebungen betheiligten Truppentheile nehmen an den Divisions-Uebungen Elnhan III. I. 3. der
Verordnungen vom 17. Juni 1870), zu welchen demnach nur die fünften Eskadrons von vier
Regimentern pro Armee-Korps heranzuziehen sind, nicht Theil. Die unter b. über Verwendung
der beiden ersten Uebungstage und über die Ernennung der Divisions-Führer bezw. die Formation
der Stäbe gegebenen Bestimmungen sinden auch hier Anwendung. Auch die Ernennung des
Leiters dieser Uebungen behalte Ich Mir vor. Bei dieser Gelegenheit sind Vorpostendienst-
Uchungen der beiden Divisionen gegeneinander abzuhalten und ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß jeder Truppentheil zweimal zum Biwak herankommt. Auch sind Kantonnementswechsel, so-
weit eserdern * gestattet. Betreffs Zeit und Ort dieser Uebungen will Ich näheren Vorschlägen
durch Vermitte unn des Kriegs-Ministeriums entgegensehen.
Von einer Zutheilung von Artillerie an die Brigaden während der letzten Tage ihrer Uebungen
ist allgemein abzusehen. Dies gilt auch für das Garde-Korps, sowie für das 7. und 8. Armee-Korps.
. Dem Ermessen der General-Kommandos — einschließlich desjenigen des Garde-Korps — bleibt
es überlassen, die Periode c. auf nur einen Tag zu bemessen und dafür die Periode b. auf
5 Uebungstage zu verlängern. Die kommandirenden Generale haben, falls sie während der
Periode c. die Divisionen besichtigen, die Idee für das Manöver auszugeben und dem markirten
Feinde die erforderliche Anwessuc zullommen zu lassen.
puswahl des Terrains für die sub 3 c. erwähnten Manöver —
5 . auf möglichste Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen.
0
ur Abhaltung von Gefechts= und Schießübungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Unteroffizier-
schulen im Terrain, sowie zu sarmisonwessen Felddienst-Uebungen mit gemischten Wassen werden den
n
General-Kommandos, der J
chulen durch das Kriegs-Ministerium bis auf Weiteres alljährlich Mittel qur Verfügung gestellt werden.
6)
so
pektion der Jäger und Schützen und der Inspektion der Infanterie-
eki dem 2., 8., 9., 10., II., 14. und 15. Armee-Korps haben Kavallerie-Uebungsreisen nach der
Instruktion vom 23. Januar 1879 sathufinden.
7) In den Monaten August und Septem
ð
er 1884, kommt auf dem Plateau der Ise Alexander bei
oblenz eine größere Belagerungs-Uebung nebst Minenkrieg in der Dauer von 5 Wochen zur Aus-
führung, an welcher das Rheinische Pionier-Bataillon Nr. 8 und die vierten Kompagnien der Pionier=
Bataillone Nr. 7, 9, 10, 11, 14, 15 und 16, und außerdem der Stab und zwei Kompagnien des
Königlich Württembergischen Pionier-Bataillons Nr. 13 Theil nehmen.