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Schießschule und der Einstellung des Ersatzes für dieselben, auf die an die General-Inspektion der
Artillerie gerichtete Spezial-Verfügung vom 1. April 1880 — No. 267/3. A. 1 — Bezug genommen.
6) In den an das Kriegs-Ministerium einzureichenden Ersatzbedarfs-Uebersichten ist für jede in An-
merkung 2 des Schemas 1 zu §. 1 der Rekrutirungs-Ordnung aufgeführte Waffengattung eine
besondere Summe, sowie am Schluß die Gesammtsumme zu ziehen. »
7) In den nach Schema 10 zu §. 57 der Ersatz-Ordnung Enszustellenden. summarischen Nachweisungen
der im vorhergegangenen Jahre eingetretenen Freiwilligen sind diejenigen Freiwilligen, welche bei
der Kaiserlichen Marine eingetreten sind, über den schwarzen Zahlen mit rothen Zahlen derart
anzugeben, daß sie in den schwarzen mitenthalten sind.
Kriegs-Ministerium.
No. 51/1. 84. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 17.
Interims--Attila-Besatz der Offiziere der Linien-Husaren-Regimenter.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich gestatten, daß auf dem Interims-Attila der Offiziere der Linien=
Husaren-Regimenter — insoweit dieser Attila zur Zeit mit kameelgarnenen Schnüren besetzt ist — statt der letzteren
ein hsrner Schnurbesatz getragen werden darf. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu
veranlassen.
Berlin, den 31. Januar 1884.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 5. Februar 1884.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit sur Kenntniß der Armee gebracht. !ê½m
Innerhalb der einzelnen Regimenter muß der Besatz — kameelgarnen oder silbern — gleichmäßig sein.
Kriegs-Ministerium.
Vronsart v. Schellendorff.
No. 57. 2. M. O. D. 3.
Nr. 18.
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Anderweite Abgrenzung von Eis Bezirken.
Auf Ihren Bericht vom 24. Januar d. Is. bestimme Ich:
A. Zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Januar d. Is. betreffend den weiteren Er-
werb von Privateisenbahnen für den Staat, daß vom 1. März d. J. ab:
1) die auf Grund des landesherrlichen Erlasses vom 13. Oktober 1856 (Gesetzsammlung Seite 864)
eingesetzte „Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn“ zu Breslau die Firma: „König-
liche Eisenhahn-Direktion“ führt,
2) für die Verwaltung des Breblau—Schweidnitz—Freiburger Eisenbahnunternehmens eine, unmittelbar
von Ihnen ressortirende Behörde in Breslau unter der Fima: „Königliche Direktion der Breslau—
Freiburger Eisenbahn“
für die Verwaltung des Altona—Kieler Eisenbahnunternehmens einschließlich der zu dem Schleswig.
schen Eisenbahnunternehmen gehörenden Lnien eine, unmittelbar von Ihnen bosfortirende ehörde
in Altona unter der Firma: S knilche Eisenbahn-Direktion“ eingesetzt, ·
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bahn-Direktion zu Breslau verwalteten Strecken unter dieser Behörde zu einer gemeinsamen
Verwaltung vereinigt,
5) im Bezirk der Eisenbahn-Dircktion zu Breslau und von derselben ressortirend je ein Königliches
Eisenbahn-Betriebsamt in Breslau und in Posen errichtet wird.
B. In Abänderung Meines Erlasses vom 15. März 1880 (Gesetzsammlung Seite 224),
daß die Linie Erfurt bezw. Plaue— Suhl—Grimmenthal—Ritschenhausen mit ihrer bereits dem Betriebe über-
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