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Nr. 20.
Nachtrag zur Krankenträger-Instruktion vom 25. Juni 1875.
Berlin, den 25. Januar 1884.
Zu der „Instruktion für die Militärärzte zum Unterricht der Krankenträger vom 25. Juni 1875“ ist ein
dritter Nachtrag erschienen, welcher den Königlichen General-Kommandos 2c. in der erforderlichen Anzahl von
Exemplaren mit besonderem Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen wird.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 934/1 84. M. M. A.
Nr. 21.
Erläuterung zum §F. 36, 2 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
Berlin, den 24. Januar 1884.
K apitulanten, welche der sahnenflucht verdächtig sind, haben nach Ablauf ihrer Kapitulation aus dem Etat
ihres Truppentheils auszuscheiden, auch wenn das Erkenntniß, welches ihre Verurtheilung wegen Fahnenflucht
ausspricht, dann noch nicht ergangen bezw. rechtskräftig geworden ist.
Kriegs-Ministerimm; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. v Funck.
No. 200. 1. 384. M. O0. D. 3.
Nr. 22.
Anderweitige Fassung der §§. 54 und 55 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im
*dz sg de " Einschaltung eines #. 5 a in dem genaunten Reglement.
Berlin, den 25. Januar 1884.
Die ss. 54 und 55 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden erhalten, an Stelle
der bisherigen, folgende Fassunge
Diejenigen Mannschaften, welche die gegen sie verhänge Gefängustrafe in einem Garnisongefängniß
verbüßen, sowie die zu Zuchthaus oder zu Gefängniß über 6 Wochen verurtheilten Manuschaften welche nicht
sofort in die betreffende Strafanstalt eingestellt werden können und nach eingetretener Rechtskraft des Er-
benntnisses in Untersunh ungshaft verbleiben, erhalten — letztere vom Tage der Rechtskraft des Erkenntnisses
ab — neben einer bhnung von 30 Psg. — *i §. 37, 2 a. a. O. — nur die leichte Brotportion.
hast Verurtheilten haben unter gleichen Verhältnissen Anspruch auf die vollen
ni se. — 52
„ Die zu Festungs
Bei strengem und mittlerem Arrest wird neben einer Löhnung von 15 Pf. die schwere Brotportion
gewährt. Für Lazarethgehülfen ist in diesem Falle zur Bestreitung der zuständigen Verpflegung gleichfalls nur
die Arrestatenlöhnung verfügbar.
GC. 55.
Mannschaften, welche die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe in einem Festungsgefängniß bezw. einer
Fungs-Stuben-Gefangen-Auftall verbüßen, scheiden mit dem Tage des Abmarsches zur Festung aus der
erpflegun ihres Truppentheils. »
egen deren Verpflegung in den Festungsgefängnissen vergl. §. 58.
S. 55 a.
Den zu Frebhetsufen verurtheilten Mannschaften (5§. 54 und 55) sind bei einer unverschuldet und
zu Unrechtabgebüßten Strafhaft die vollen Natural 6-Gebührnisse der Garnison nachträglich zu gewähren.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Behr.
No. 1153/11. M. O. D. 2.