Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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auch ist während dieser Jeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Krankenträgerdienst — 
soweit angängig — zu veranlassen; doch dürfen hierdurch Mehrkosten nicht erwachsen. 
ie Zahl der einzuziehenden, auf 
kommenden Lazarethgehülfen wird der Bestimmung der General-Kommandos überlassen. 
jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß ca. ½/ der übungspflichtigen Lazarethgehülfen des Beurlaubten- 
standes z 
ur Einziehung 
ie in der Beilage fesigesetzte Uebungsstärke in Anrechmung 
s ij 
gelangt. 
14) Die Führung der besonders formirten Kompagnien, abgesehen von den unter 2 erwähnten Formationen, 
ist Ossfizieren des Friedensstandes zu übertragen und zwar im Allgemeinen Hauptleuten, die, soweit 
am Uebungsorte L##nien-Truppentheile der Waffen garnisoniren, thunlichst diesen zu entnehmen sind. 
Auch zur 
— 
ührung von Sanitäts-Detachements können Ritltmeister des Friedensstandes mit der- 
selben Maßgabe kommandirt werden. 
15) Vom Friedensstande sind zu kommandiren: 
a. Zu jeder Garde= bezw. Provinzial-Landweh 
und d 
— 
————— ——— — — 
—Nn— 222 22 2222 
2 
* 
— 
- 
— 
dJ. Zu je 
2 
Stabsärzte 
4 esenfäe - 
ieutenant 
Interoffiziere, 
ieutenant 
azarethgehülfe. 
ieutenant, 
rompeter, 
Lazarethgehülfe. 
Snbtatt-Detachement : 
dem 
  
azarethgehülfe. 
der Q. J. — 
Infanterie-Kompagnie, sowie zu jeder bei den Pionieren 
e1em Eisenbahn-Regiment etwa zu formirenden Kompagnie: 
lnteroffizier als dienstthuender Feldwebel, 
P-OTTNT 
15 
6 
9 
lnteroffizier als dienstthuender Feldwebel, 
Interoffiziere bezw. Obergefreite, 
der Train-Uebungs-Kompagnie: 
interoffizier als dienstthuender Wachtmeister, 
Interoffizier als Quartiermeister, 
(event. auch aus anderen Garnisonen), 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, 
3 Train-Unteroffiziere bezw. Gefreite 
2 Oberlazarethgehülfen bezw. Lazaret 
arethgehülfen. 
2 Unterlaz " 
· ders formirten Garde= und Provinzial-Landwehr-Infanterie= und Landwehr-Juß= 
edem beson 
16) Zu 3 
Artillerie 
Truppent 
für Beaussichtigung der Gespanne und Fahrzeuge, 
gehülfen, 
Bataillon, abgesehen von den unter 2 erwähnten, werden von den Garde= und Linien- 
heilen k 
tabso 
  
ffizier, 
ommandirt: 
. 
1 Leutenant als Adjutant, 
1 Assistenzarzt, 
1 Jahlmessterat 
1 Unterofsizier a 
1—2 Lazarethgehülfen. Die einzelnen Kompagnie 
fün jeden Schießplatz, auf welchem eine Sch 
euerwerksoffizier unter Gewährung der Zu 
3 Feuerwerker mit einer Zulage von je 6.4. 
Außerdem 
1 
irant als Rechnungsführer, 
s Schreiber, 
n erhalten in diesem Falle keinen Lazarethgehülfen. 
hießübung der Landwehr-Fuß-Artillerie stattfindet: 
age von 24 K., 
für die Dauer der Uebung. 
  
Wo keine Bataillone gebildet werden, sind die Kompagnien der Aussicht eines Stabsoffhiers der 
— 
bezüglichen Wasfe, sofern ein solcher über 
in einzelnen Fällen eine weitergehen 
haupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen. 
de, als die unter 15 und 16 vorgesehene Kommandirung 
von Offizieren und Mannschaften des Friedenstandes geboten, so darf solche von den General- 
Kommandos bezw. obersten 
Anzahl der zu übenden Mannschaften we 
  
affen-Instanzen verfügt werden. Dage#en ist in solchen Fällen, wo die 
t unter der etatsmäßigen Stärke einer Friedens-Kompagnie 
bleibt, die Kommandirung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes entsprechend zu 
beschränk 
en.
	        
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