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gewährt.
Schießprämien werden nicht gezahlt.
Für die 4wöchige bezw. 14tägige Uebung werden die in den §F. 82 und ff. bezw. Beilagen 2
und 3 zum Geld 3-Regl t für das Preu "“ Heer im Frieden für die Uebungen des
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Beurlaubtenstandes festgestellten Sätze jedoch mit der Maßgabe gewährt, daß auch hier (wie bei der
ersten Uebung) das Waffen-Reparaturgeld außer Ansatz bleibt.
12) Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als die
Letzteren nicht in Kasernen Unterkunft finden können. «
13) Die Zahlung und Verrechnung sämmtlicher Gebührnisse hat nach Maßgabe der in dem Geldver=
pfle kundcglement für das Preußische Heer im Frieden in Betreff der Mannschaften des Beur-
laubtenstandes gegebenen Bestimmungen zu erfolgen.
14) Durch Zuspizirin en der Ersatz-Reservisten dürfen besondere Kosten nicht erwachsen.
15) Das Kriegs- inserium sieht folgenden Eingaben entgegen:
a. sobald als angängig einer Mittheilung der Uebungstermine aller in Betracht kommenden
Waffen seitens der Königlichen General-Kommandos;
b. zum 10. Dezember d. Is. einem kurzgefaßten Bericht über die Anordnung und das Resultat
er 14tägigen Uebung.
Hierbei wird bemerkt, wie eine vierte (gleichfalls 14tägige) Uebung zum ersten Mal für das
Jahr 1885/86 in Aussicht genommen ist.
Kriegs-Ministerium.
No. 564/12. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
(Tabelle siehe umstehend.)
Nr. 43.
Dislokation der 1. und 2. Eskadron 1. Schlesischen Dragoner-Regiments Nr. 4.
Berlin, den 13. März 1884.
Miteelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 6. d. Mts. ist bestimmt worden, daß die 1. und 2. Eskadron
1. Schlesischen Dragoner-Regiments Nr. 4 nach Beendigung der diesfährigen Herbstübungen von Haynau
bezw. Beuthen a. O. nach Lüben zu verlegen sind, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
Bronfart v. Schellendorff.
No. 304. 3. 84. A. 1.
Nr. 44.
Einziehung der Reichskassenscheine vom 11. Juli 1874.
Berlin, den 14. März 1884.
Seitens der Reichs-Finanzverwaltung ist es als erwünscht bezeichnet worden, daß der Umtausch der mit dem
Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichska Euscheine gegen die auf Pflanzenfaserpapier hergestellten,
mit dem Datum vom 10. Januar 1882 versehenen Reichskassenscheine mehr als bisher beschleunigt werde.
Die bei den Kassen der Militär-Verwaltung vorhandenen bezw. daselbst eingehenden Reichskassen-
scheine vom Jahre 1874 sind demgemäß, sofern dieselben nicht etwa alsbald bei Gelegenheit von Einzahlungen
im Postanweisungs-Verkehr. verwendet werden können — worauf siächst Bepacht zu nehmen —, der
General-Militär-Kasse hierselbst zum Umtausch gegen Scheine neuer Ausfertigung direkt zu übersenden.
Kriegs-Ministerium.
Bronsark v. Schellendorff.
No. 150. 3. 84. M. O. D. 1.