Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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zu sammeln und monatlich behufs der Kontrole dem Kriegsministerium (Militär-Oekonomie-Departement) 
einureichen sind, wird aufgehoben. 
di 7 etreffenden Liquidationen gehen daher in Zukunft ohne Weiteres mit der Anweisung an 
ie Kasse. 
Auch die Liquidationen über Marschkosten 2c. der Rekruten-, Neseroisten- und Arrestaten-Transporte 
zind in Zukunft dem Militär-Oekonomie-Departement zu Kontrolzwecken nicht mehr einzureichen. 
ie Liquidationen über Garnison-Brotgeld sind zur Erleichterung der Kontrole des Rechnungshofes 
so einzurichten, daß sich deren Uebereinsimmung mit dem Rapport ohne Weiteres ergiebt. 
Zu diesem Zweck sind in der letzten Rubrik der Liquidation neben der Summe der für das 
Quartal liquidirten Kortionszahl, die in den betreffenden Monatsrapporten nachgewiesenen Portions= 
zahlen anzugeben und gegen die QOuartalssumme zu balanciren. · 
Wenn also beispielsweise im Schema Beilage 17 des Naturalverpflegungs-Reglements in der 
vorletzten Rubrik als Quartalssumme 64 Portionen nachgewiesen werden, so würde daneben in die 
letzte Rubrik zu setzen sein: · 
LautNapport:proOktober. 
-November. 
. Dezember 
2) 
  
Summe 64 wie nebenstehend. 
Ist die Uebereinstimmung nicht vorhanden, 6 muß dies erläutert werden. 
3) Die Intendanturen haben bei Durchsicht der Wsse ungs-Rapporte die Zahl der Marsch-Brotportionen 
sorgfältig zu prüfen und bei der Revision der Marschkosten-Liquidationen, Eransportkosten-Rechnungen ꝛc. 
genau darauf zu achten, daß die Marsch-Brotportionen, für welche die Geldvergütung zur Liquidation 
Hbracht wird, im Verpflegungs-Rapport zurückgerechnet sind. 
4) Sofern in den Liquidationen über Garnison-Brotgeld nachträgliche Ausgleichungen vorgenommen 
werden, sei es durch Nachliquidirung des Garnison-Brotgeldes bezw. der in §. 65 des Naturalver- 
blegungs Reglement festgesetzten Vergütung oder durch Zurückrechnung des Brotgeldes, " sind diese 
usgleschungen im Verpflegungs-Rapport in den Bemerkungen in Bezug auf die Naturalverpflegung 
unter A schnitt a 2 unter kurzer Angabe der Zahl der Portionen und des Zeitabschnitts, für welchen 
die Ausgleichung bewirkt ist, zu erläutern. 
5) Hinsichtlich der Liquidationen über Rationsvergütungsgeld findet das dieserhalb beim Garnison-Brotgeld 
vorstehend unter 4 Gesagte sinngemäße Anwendung. 
ußerden ist im Verpflegungs-Rapport in den Bemerkungen in Bezug auf die Naturalverpflegung 
unter Abschnitt b die Gesammtzahl der in Gelde liquidirten Rationen einschl. der in den 88. 128 
und 129 des Naturalverpflegungs-Reglements erwähnten Rationen anzugeben und die Ueberein— 
stimmung dieser Rationszahl mit der in der Liquidation nachgewiesenen Zahl in derselben Weise, 
wie dies unter 2 angedeutet, ersichtlich zu machen. 
Die Rationen für Offiziere 2c. und Dienstpferde sind auch hier getrennt zu halten. 
6) Diejenigen Behörden, Lehranstalten, Militär-Institute 2c. welche keine Verpflegungs-Rapporte ein- 
reichen, empfangen das etwa bewilligte Garnison-Brotgeld für Mannschaften rc. und die Rations- 
vergütungen für Offiziere — wie dies für die keinem Truppentheil angehörenden Militärpersonen 
und Offiziere 2c. vorgeschrieben (vergl. 95 178 Anmerkung und 180 a des Naturalverpflegungs- 
Reglements) — von der Magazinverwaltung der Garnison auf Grund gemeinsamer Quittungen. 
n den letzteren t. wie bisher in den bezüglichen Liquidationen, jeder Empfänger unter Angabe 
des Truppentheils und der Zeit, für welche der Empfang stattgefunden, namhaft zu machen. 
7) Ueber den Empfang der zu den Konsumtions-Liquidationen der Magazinverwaltungen (vergl. §. 152 
der Dienstordnung für die Militär-Magazinverwaltungen) gehörigen Quittungen sind Kontrol- 
Anerkenntnisse seitens der Natural-Kontrole des Kriegsministeriums nicht arr auszufertigen. 
Die letztere hat den richtigen Empfang dieser Quittungen lediglich durch die Beidrückung eines 
Stempels unter der Hauptsumme der betreffenden Liquidationen zu bestätigen. 
Dasselbe Verfahren ##tder auch bei den bezüglichen Liquidationen der Lieferungs-Unternehmer 
und Gemeinden Anwendung. 
8) Duplikat-Liquidationen der Lieferanten und Gemeinden über Vergütung für an die Truppen direkt 
verabreichte Naturalien sind dem Kriegsministerium ferner nicht mehr einzureichen. 
Es genügt vielmehr, wenn mit den Unikat-Liquidationen nur die Quittungen über etatsmäßige 
Empfänge, ordnungsmäßig geheftet und mit einem Umschlage versehen, zur Vorlage gebracht werden. 
 
	        
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