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Armee-Verordnungo-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
19. Jahrgang. Serlin, den 22. Upril 1865. Nr. 9.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Nr. 84.
Abänderung der „Vorschriften betreffend den Schulunterricht der Militärkinder“.
Berlin, den 9. April 1885.
Nach dem Gesetze vom 30. März 1879 — R.-G.-Bl. für 1879 Seite 119 — sind die Kosten der Invaliden=
Institute aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken. Dementsprechend sind die in Gemäßheit der
„Vorschriften betreffend den Schulunterricht der Militärkinder“ vom 29. September 1877 — Armee-Ver-
ordnungs-Blatt 1877 Seite 179 ff. — für die schulpflichtigen Kinder der Mannschaften der Invalideninstitute zu
gewährenden Beihülfen anstatt beim Etatskapitel 35 Tiel 46 beim Etatskapitel 84 Titel 13 zu verrechnen.
Infolge dessen bestimmt das Kriegsministerium, daß die vorbezeichneten Schul-Vorschriften auf die
Kinder der Mannschaften der Invalideninstitute vom 1. April 1885 ab mit folgenden Modifikationen An-
wendung zu finden haben: »
1) In das nach §. 8 seitens der Garnison-Schulkommission an die Korps-Intendantur und von dieser
an das Allgemeine Kriegs-Departement einzusendende Verzeichniß — Schema B — sind die erwähnten
Kinder zwar aufzunehmen, das für dieselben für den Besuch der Volks= bezw. Mittel= 2c. Schulen
im Laufe des Rechnungsjahres zu zahlende Schulgeld ist jedoch nicht in der betreffenden Kolonne
auszuwerfen, sondern in der Kolonne „Bemerkungen“ nachrichtlih anzugeben.
2) Die den Königlichen General-Kommandos nach §. 9 zu überweisende Summe bezieht sich vom
Etatsjahr 1885/86 ab auf die Kinder der Mannschaften der Invalideninstitute nicht mit.
Die Bewilligung einer Beihülfe für diese Kinder ist zwar an eine bestimmte Summe nicht
gebunden. Es ist aber daran festzuhalten, daß für dieselben in der Regel nicht mehr wie für die
übrigen Kinder derselben Garnison gewährt wird. « »
3) Das Schulgeld für die Kinder der Mannschaften der Invalideninstitute ist in die nach §. 11 auf-
zustellende Liquidation mit aufzunehmen und auf das Etatskapitel 35 mit anzuweisen; gleichzeiti
aber sind diesem Etatskapitel die bezglichen Beträge aus dem Etatskapitel 84 Titel 13 budh
Rückvereinnahmung wieder zuzuführen. Nur in dem Falle, daß eine Invalidenkompagnie die alleinige
Garnison bildet, ist der Betrag der Schulgelder-Liquidation direkt auf das Etatskapitel 84 Titel 13
anzuweisen. Die betreffenden Ordres sind an die General-Militär-Kasse zu richten.
4) Die Befugnisse der Königlichen General-Kommandos — §§. 6 und 7 — bleiben auch hinsichtlich
der Kinder der Mannschaften der Invalideninstitute bestehen.
Kriegsministerium.
No. 692. 3. 835. A. 2. Bron sart v. Schellendorff.