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Nr. 85.
Kommaundirung von Mannschaften (Hufbeschlagschülern) zu den Lehrschmieden.
Berlin, den 15 April 1885.
Mit dem 1. Mai d. Js. wird die neu errichtete Lehrschmiede in Hannover in Betrieb gesetzt. Hierzu wird
unter Aufhebung des Erlasses vom 9. April 1879 — A.-V.-Bl. Nr. 11 — bestimmt:
1) Von den bei den Lehrschmieden befiwlichen Mannschaften sind nach näherer Bestimmung der Inspektion
des Militär-Veterinärwesens zum 1. Mai d. Is. abzugeben:
. a. an die Lehrschmiede in Hannover
von der Lehrschmiede in Berlin je 3 Mann aus dem Bereiche des VII. und VIII. Armee-Korps,
4 Mann und 1 Vorschmieder aus dem Bereiche des X. Armee-Korps, von der Lehrschmiede in
Königsberg 4 Mann aus dem Bereiche des IX. Armee-Korps;
Z b an die Lehrschmiede Berlin
von der Lehrschmiede Breslau 3 Mann aus dem Bereiche des XI. Armee-Korps.
2) Vom 1. Juli d. Is. ab sind zu kommandiren:
a. zur Lehrschmiede Berlin
die Mannschaften des Garde-Korps und des XI. Armee-Korps, einschließlich der 2.5. (Großherzoglich
Hessischen) Diovision;
b. fur Lehrschmiede Königsberg
die Mannschaften des I., II. und V. Armee-Korps;
c. zur Lehrschmiede Breslau
die Mannschaften des III., IV. und VI. Armee-Korps;
d. jur Lehrschmiede Hannover
die Mannschaften des VII., VIII., IX. und X. Armee-Korps;
e. zur Lehrschmiede Gottesaue
die Mannschaften des XIV. und XV. Armee-Korps.
Kriegsministerium.
No. 914. 3. 85. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 86.
Bestellung von Amtskantionen.
Berlin, den 15. April 1885.
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß fortan auch die Obligationen der Prioritäts-
Anleihen der Berlin-Stettiner und Kotthus-Großenhaimer Eisenbahnen zur Bestellung von Amtskautionen
nach Maßgabe des §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten
(Bundes-Gesetz-Blatt für 1869 Seite 161) zuzulassen sind.
Kriegsministerium.
No. 207. 3. 85. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 87.
Ausgabe des Entwurfs einer neuen Reparatur-Instruktion für die Schußwaffen M/71.
Berlin, den 11. April 1885.
Der vorbezeichnete Entwurf tritt in vorläufige Geltung und kommen dagegen die fünften Abschnitte der
Instruktionen, betreffend das Infanterie-Gewehr, bezw. die Jäger-Büchse und den Kavallerie-Karabiner NM .71,
außer Anwendung.
Den Kommando= und Militär-Verwaltungsbehörden werden die erforderlichen Exemplare des qu.
Entwurfs nebst Vertheilungs-Plan per Couvert zugesandt werden.
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Hänisch. Müller.
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No. 458/4. 85. Art. 1.