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Nr. 93.
Dislokation des Stabes der Kavallerie-Division XV. Armere-Korps.
Berlin, den 29. April 1885.
Mitttelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 11. April d. J. ist bestimmt worden, daß der Stab der Kavallerie=
Division XV. Armee-Korps von Metz nach Straßburg i/E. verlegt werden soll. Die erwähnte Dislokation
gelangt am 30. April d. J. zur Ausführung.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 900/4. A. 1.
Nr. 94.
Außerkurssetzung und Wiederinkurssetzung von Werthpapieren.
Berlin, den 29. April 1885.
Be ufs Herbeiführung eines RNeicmößt en Verfahrens für die Auweriursseczung bezw. rnrun
von Werthpapieren bei den # im ort der preußischen Militär-Verwaltung nimmt das Kriegsministerium
Tarranlassnf die über diesen Gegenstand in den betreffenden Reglements rc. enthaltenen Bestimmungen wie
olgt zu deklariren:
Die innerhalb des ncußischen Staates unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber aus-
gefertigten Papiere, welche in den Gewahrsam einer Militär-Kassen-Behörde gelangen, mag dieselbe innerhalb
oder außerhalb Preußens ihren Sitz haben, sind nach den Vorschriften des Gesetzes vom 4. Mai 1843
(Gesetz-Sammlung Seite 179) außer Kurs und bei der u e in den öffentlichen E wieder in
Kurs zu setzen. Diese Verpslichtung treckt sich auch auf die urdwerschreiben en des Deutschen eiches
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und auf in Preußen ausgefertigte Sparkassenbücher. Außerhalb Preußens ausgefertigte Inhaberpapiere sind
von der Außerkurssetzung ausgeschlossen. .
Bei den Truppen wird die Außerkurssetzung durch die Kassen-Kommission, die Wiederinkurssetzun
durch Kommandeur des Truppentheils bewirkt. Bei den Vermerken ist mit möglichster Naumerspaern
zu verfahren.
Die vorstehenden Festsetzungen bleiben seitens der Truppentheile, Institute bezw. Behörden im
Ressort der Perufi en Militär-Verwaltung künftig allgemein in Anwendung zu bringen.
Ein entsprechender Auszug des Gesetzes vom 4. Mai 1843 ist nachse gend enthalten.
Kriegsministerium.
No. 627/1. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Gesetz
über das Wiederinkurssetzen der unter öffentlicher Antorität auf jeden Inhaber aus-
gefertigten Papiere vom 4. Mai 1843.
(Auszug.)
§. 1. Hat eine öffentliche Behörde ein unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigtes Papier
für nch außer Kurs gesetzt, so kann dasselbe sowohl von ihr felbst als auch von der ihr vorgesetzten
Behörde wieder in Kurs gesetzt werden.
§. 2. Ist eine öffentliche Behörde an die Stelle einer andern getreten, so kann sie die von dieser außer
Kurs Kesesten Papiere wieder in Kurs Heten
§. 4. Der Wiederinkurssetzungs-Vermerk muß, wenn eine Behörde, ein Gericht oder ein Institut den
eigenen Vermerk aufhebt, die Worte:
„Wieder in Kurs gesetzt"
enthalten.
Hebt eine Behörde den AJufertur#sezungs Verwer einer andern Behörde, an deren Stelle sie
getreten z4 wieder auf (§. 2), so hat sie bei ihrer Unterschrift zu bemerken, daß sie an deren Stelle
getreten ie
Soll der Vermerk einer Privatperson aufgehoben werden, 6P ist dies durch die Worte:
„Wieder in Kurs gesetzt durch N. N.“
auszudrücken.