110
Paderborn: Die Abschlußnummer des Jahrgangs 1862 auf Nr. 347 hinaufgerückt;
Warburg: Die Abschlußnummer des Jahrgangs 1863 auf Nr. 184 hinaufgerückt.
Klriegsministerium.
No. 322/5. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 101.
Verkehr mit explosiven Stoffen.
Berlin, den 5. Mai 1885.
Zufolge des Bundesrathsbeschlusses vom 13. Juli 1879 (Protokoll der 35. Sitzung 25 §. 439) sind seitens
der einzelnen Bundesregierungen Verordnungen über den Verkehr mit explosiven Stoffen erlassen worden.
Für Preußen lauten diese Bestimmungen *) wie folgt:
Polizeiverordnung
betreffend
den Verkehr mit eFplofiven Stoffen.
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind
Schieß= und Sprengpulver;
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere Dynamit (ein
nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbegriffen: #
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der Armee und Marine
vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Jündunden «
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vorschriften dieser
Verordnung nicht.
I. Transport explofiver Stoffe.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 2.
Von der Versendung sind ausgeschlossen:
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische von Nitro-
glycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, Pulversätzen 2c.;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
A. Versendung explostver Stoffe auf Landwegen.
3
Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen,
ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von
isstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung
zuverlässiger Personen in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen.
S. 4.
Explosive Sioffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Aus-
streuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen 6 ee von Eisen) verpackt werden.
or der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehlpulver in lederne
Säcke geschüttet werden. # «
Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
Anmerkung ) (Daneben besteht nur noch eine besondere Verordnung über den Transport explosiver, entzünd-
licher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem RNheine.)