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Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen Fihataeen welche aus gepreßter, gemahlener Schieß-
baumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin verschen sind) sind durch eine Umhüllung von
Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit= und Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere
Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden.
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 pCt. Wassergehalt ange-
seuchtet n wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht statt-
nden kann.
. Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der
#flcrrit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit, Gekbaumwont bersehen,
Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das
Dynamit herrührt, bezeichnet sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 kg, das Bruttogewicht der
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen enthaltenden Behälter 75 kg, das Bruttogewicht
der Dynamitpatronen enthaltenden Behälter 35 kg nicht übersteigen.
S. 5.
Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht
geraucht werden. · ·
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, bat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen
zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Foor# oder dem Lager-
raum oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen und
deren Weisungen nachzukommen.
S. 6.
Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln,
Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind; insbesondere dürfen Tonnen nicht
aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und durch Dolzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen
jede rollende Bewegung gesichert werden.
8. 7. . .
Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht entzündlichen
Gegenständen zusammen verladen werden. »
Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern
oder Zündungen zusammen zu verladen.
. 8.
Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 kg Bruttogewicht, oder werden andere explosive
Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, a0. finden auf dergleichen Transporte
außer der Vorschrift des §. 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden
Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.
. 9.
· Zur Beförderung von explosiven Stoffen Mnernde Fuhrwerke müssen, wenn sie unbedeckt sind, mit
einem Plantuche überspannt werden.
pet Sie müssen als Warnungszeichen eine von Weitem erkennbare, schwarze Fahne mit einem weißen
ragen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei Eisbahn ist eine
eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom Radschuh bedeckt sein muß.
§. 10.
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, muß der Orts-
polizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein
derselben zur Visirung vorlegen.
S. 11.
# Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak
nacht geraucht werden. Auch in der Nähe der Herühren ist das Anzünden von eoch cth " t, sowie das
Tabakrauchen verboten.
§. 12.
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und dürfen von anderen