Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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uowerten sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Besteht ein Transport aus mehreren 
1hseaben, so müssen dieselben während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 m unter einander 
einhalten. . 
§. 13. 
uhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals ohne Be- 
wachung bleiben. 
» Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle bei Schießpulver 
mindestens 150 m, bei Dynamit mindestens 400 m entfernt liegen. « « 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stuͤnde in der gäse von Ortschaften ist überdies 
der Koltzehoehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die ihr erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln. 
zu treffen hat. 
8. 14. 
Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von -usenbagazuten oder geheizten Lokomotiven mindestens 
300 m entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung 
der Eisenbahn und des Weges oder wegen der Frchuen der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden 
kann, so ist der Eisenbahn-Betriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden Strecke 
obliegt, von dem beabsichtigten Transport rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat dies- dann die zur Beseitigung 
von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 
S. 15. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese Orte aicht 
auf für Frachtfuhrwert passirbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so 
ist von der bevorstehenden Ankunft des Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten 
Behörde gettig Anzeige zu machen, und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den zu 
nehmenden Straßenzug zu bestimmen, denselben von anderen Fährzer en möglichst —* zu halten und Sorge 
zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
S. 16. 
Das Abladen hat den Vorschriften des F. 5 entsprechend zu erfolgen. 
B. Versendung explostiver Stoffe auf Schiffen und SFSähren. 
§. 17. 
Auf Dampfschiffen, welche desonen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht transportirt, an Shuff- 
pulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf so viel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist 
Die im §. 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 
S. 18. 
Die §§. 4, 5 (Absatz 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier Anwendung. 
Deas Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche 
möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. 
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Ein= oder 
Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und giasrben Laternen zu erleuchten. 
Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder 
daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
§. 19. 
Die explosiven Stoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampf- 
schiffen möglichst weit von dem Kesselraum entfernt sein muß, unter Deck fest verstaut verladen werden. Bei 
Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem Plantuche überspannt werden. 
eder in diesen, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zünd- 
schnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme der zum Betriebe der Dampftkessel oder 
der Küchen dienenden Brennmaterialien, von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brenn- 
materialien dürfen nur in feuersicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt 
werden. Das Schiff muß auf Binnengewässern mit einer von Weitem erkennbaren, stets ausgespannt 
gehaltenen schwarzen Flagge mit einem weißen P versehen werden. 
Die Vorschrift des §. 8 findet auf den Transport zu Schiffe sinngemäße Anwendung. 
 
	        
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