Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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2) Die zur Theilnahme am Informationskursus kommandirten Regiments-Kommandeure 2c. versammeln 
sich am 29. September 1885 um 9 Uhr Morgens am Schießhause der Militär-Schießschule zu 
Spandau, woselbst sie sich bei dem dort anwesenden Inspekteur der Infanterieschulen zu melden haben. 
Ueber die Beförderung dahin von Berlin aus wird die Militär-Schießschule bei Uebersendung 
des Legitimationsscheines für die Empfangnahme der Abonnementsfahrkarte — Ziffer 5 — 
nähere Mittheilung machen. 
3) Die kommandirten Regiments-Kommandeure 2c. geben bis spätestens zum 10. Juli 1885 der 
Militär-Schießschule von ihrer erfolgten Kommandirung zum Informationskurfus Kenntniß und 
theilen hierbei mit, ob sie in Berlin oder Spandau wohnen wollen. # 
4) Für die zehntägige Dauer des Kursus werden den Theilnehmern, mit Ausnahme derjenigen aus der 
arnison Spandau, gemäß 8. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der 
Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres — A.-V.-Bl. für 1881 Seite 70 — die 
chargenmäßigen Tagegelder gewährt. # 
5) Außer diesen Tagegeldern erhalten diejenigen Regiments-Kommandeure 2c., deren Garnison über 
22 km von Spandau entfernt ist, und welche in Rücksicht auf den in dieser Stadt herrschenden 
Wohnungsmangel von vornherein in Berlin Wohnung nehmen wollen, eine Entschädigung für die 
tägliche Reise nach Spandau, und zwar in Form einer Abonnementsfahrkarte I. Klasse für die Eisen- 
bohnstrecke Berlin—Spandau. 
6) Die Burschen der kommandirten Regiments-Kommandeure 2c. verbleiben für die Dauer des Kommandos 
in der Verpflegung ihrer Truppentheile und erhalten von diesen das Garnison-Brotgeld des 
#aande Trtei, sowie, wenn sie in Berlin untergebracht sind, den täglichen Löhnungszuschuß von einem 
ennig. 
7) Die Münahme von Pferden auf Kosten der Militär-Verwaltung ist, wie bisher, ausgeschlossen. 
8) Die Reisekosten und Tagegelder für die Hin= und Rückreise, einschließlich der Tagegelder für die 
Dauer des Kursus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und für Rechnung des Etatskapitels 34 
zu liquidiren. 
Die Militär-Schießschule zahlt und liquidirt für Rechnung des Etatskapitels 34 nur die Kosten für 
die unter 5 gedachten Fahrkarten, owe für Rechnung des Kapitels 35 die Entschädigungen für die 
Fahrten nach dem Schießplatz bei Tegel. 
B. Formation der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungskommission für 1885. 
  
1) Die Kommandirungen zu der Militär-Schießschule und der Eerwehr-Prüfungskommission haben nach 
Maßgabe der anliegenden Uebersichten sowie der beigefügten us en zu erfolgen. 
Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Profession zu kommandirenden 
Gemeinen ihrer Profession gewachsen sind. 
2) Bezüglich der Kommandirungen von Offizieren als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule behufs 
Verstärkung des Lehrpersonals wird der Inspekteur der Infanterieschulen entsprechende Anträge 
an die Königlichen General-Kommandos richten — vergl. Ziffer 11, Absatz 5 der Dienstvorschrift 
für den Inspekteur der Infanterieschulen, A.-V.-Bl. für 1881 S. 153. 
Kriegs-Ministerium. 
  
No. 372/12. 84. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
  
24 
Len
	        
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