Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Anlage 3. 
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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Militär-Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. 
Von den beiden Lehrkursen der Infanterie beginnt der erste am 15. März und endet am 30. Juni, 
der zweite beginnt am 1. August und endet am 15. November. " 
Der Lehrkursus der Pioniere beginnt am 1. und endigt am 31. Juli. 
« Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März bezw. 1. August und 1. Juli in Spandau 
eintreffen. . 
II. Auswahl der zu kommandirenden Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
1) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere der Infanterie sind vorzugsweise aus der 
Zahl derjenigen Lieutenants zu wählen, deren Beförderung zum Kompagnie-Chef in nicht zu ferner 
Aussicht steht; es können jedoch auch solche jüngere Offiziere herangegogen werden, welche für den 
Schießdienst besondere Neigung und Beanlagung haben, und deren baldige Betheiligung an einem 
Lehrkursus der Militär-Schießschule dem dienstlichen Interesse entspricht. # # 
2) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Unteroffiziere der Infanterie sollen zu Schieß- 
lehrern ausgebildet werden, um als solche nach Rückkehr zur Truppe Verwendung zu finden. Die- 
selben sind von den Truppentheilen sorgfältig dieser Absicht entsprechend auszuwählen, und zwar 
aus der Zahl derjenigen, welche woraussitlich noch längere Zeit dienen und von deren Ausbildung 
noch Nutzen zu erwarten ist. · 
3) Bei Auswahl der von den Pionier-Bataillonen zu kommandirenden Ms und Unter- 
offiziere ist darauf zu urst daß dieselben später bei ihren Truppentheilen als Instruktions- 
Personal Verwendung finden sollen. 
4) Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen muüssen intelligent und gewandt sein 
und alle Eigenschaften zu einem tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hinlängliche 
Körperkraft besitzen. 
Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur Aus- 
führung von Arbeiten bestimmt. 
5) Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung und zuverlässig sein. 
6) Die zu kommandirenden Gemeinen sind in der Weise auspwählen, daß sie voraussichtlich während 
der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. zinerchen sind auch den als Hülfs- 
lehrer, sowie den zu den Lehrkursen kommandirten Offizieren nur solche Burschen mitzugeben, welche 
während des Kommandos nicht zur Reserve entlassen werden. 
7) Unmittelbar vor dem Abmarsche der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung 
des §. 62 der Dienstanweisung zur Burßeelung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 
ärztlich zu kutessuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
8) Die Auswahl der für die Stamm-Kompagnie erforderlichen Unteroffiziere aus der Zahl derjenigen, 
welche einen Lehrkursus absolvirt haben, liegt dem Kommandeur der Militär-Schießschule ob. Der- 
lelbe hat hierbei in erster Linie die Qualifikation im Auge zu behalten, auf die Innehaltung einer 
estimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies unbeschadet des Haupt- 
zwecks — Erlangung eines durchaus tüchtigen Personals — geschehen kann. 
III. Beförderung der komm andirten Unteroffiziere und Gemeinen. 
1) Die kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu 
Sergeanten bezw. Gefreiten befördert werden. . 
2) Damit jedoch vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine, welche sich nicht zur Zufriedenheit 
führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge aufrücken, hat 
sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Militär-Schießschule in Verbindung 
zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten Beförderung die Führung 
und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nicht entgegenstehen. Etwaigen 
Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils Rechnung zu tragen. 
3) Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Militär-Schießschule über die erfolgte Beförderung sind 
zugleich die Chakeen-Abzeschen für die Beförderten einzusenden.
	        
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