Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Nr. 168. 
Disziplinarstrafgewalt des Kriegsministers, sowie der Departements--Direktoren und des Chefs der 
Abtheilung ür das Remonte-Wesen im Kriegsministerinm. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich zur Behebung von Zweifeln, daß der Kriegsminister 
über die Militärpersonen seines Dienstbereichs die Disziplinarstrafgewalt eines kommandirenden Generals 
auszuüben hat. Zugleich will Ich den Departements-Direktoren und dem Chef der Abtheilung für das 
Remonte-Wesen im Kriegsministerium für ihren Dienstbereich Disziplinarstrafgewalt beilegen und zwar den 
Ersteren diejenige eines Divisionskommandeurs, dem Letzteren diejenige eines Brigadekommandeurs. Auf die 
in Behinderungsfällen der Departements-Direktoren und des Chefs der Abtheilung für das Remonte-Wesen 
deren Geschäfte vertretungsweise wahrnehmenden Offiziere soll diese Disziplinarstrafgewalt jedoch nicht über- 
gehen. Auch soll das Personal der Train-Inspektion, sowie dasjenige der Inspektionen der Infanterieschulen 
und der Gewehrfabriken in disziplinarer Immücht nicht dem Direktor des Allgemeinen Kriegs-Departements, 
laern direkt dem Kriegsminister unterworfen sein. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu 
veranlassen. 
Bad Gastein, den 3. August 1885. . 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Berlin, den 23. August 1885. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegsminssierium. 
No. 362/8. A. 2. v. Grolman. 
  
Nr. 169. 
Verlegung der Kriegsschule von Erfurt nach Glogan. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, deß die Kriegsschule zu Erfurt zum 1. Oktober d. Is. 
nach Glozau zu verlegen ist. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
ad Gastein, den 11. August 1885. 
. Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 24. August 1885. 
Vorstehende Mlerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht. 
1) Soweit das Personal der Kriegsschule zu Erfurt von dort nach Glogau direkt übertritt, hat #ie 
Ueberführung mittelst Eisenbahn auf Requisitionsschein zu erolgen. » 
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September d. Is. vorgegangen werden. *!ç1 
2) Die Bibliothek der Kriegsschule ist mit nach Glogau überzuführen. Die dadurch entbehrlich werdende 
Bibliothek der 9. Dofson ist der 8. Division in Erfurt zu überweisen. Nähere Bestimmungen 
über einzelne Modalitäten werden den betheiligten Instanzen noch besonders zugehen. 
3) Die Maximal-Belegungsstärke der Kriegsschule zu Glogau beträgt 100 Kriegsschüler, für welche vom 
1. Oktober d. Is. ab außer den etatsmäßigen Kammer= 2c. Unteroffizieren und Handwerkern 
37 Ordonnanzen, 
1 Pferdepfleger und 
7 Pferde 
nach 1 der Bestimmungen auf Beilage 1 zur Kriegsschul-Instruktion vom 1. Juli 1882 zu 
gestellen sind
	        
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