Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Zu 8. 1. 
1) Betriebe der Herresverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, in denen bürgerliche 
Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden. 
u §F. 2. 
2) Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörden werden durch die Korps-Intendanturen 
wahrgenommen. 
Der Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde erstreckt sich auf alle zum Territorialbezirk des 
betreffenden Armeekorps gehörigen Betriebe. 
u §. 4. 
3) Die Versicherungspflicht wird auch erstreckt auf alle Betriebsbeamte mit einem 2000 M. übersteigenden 
Jahresarbeitsverdienst, welche in den unter Ziffer 1 erwähnten Betrieben ohne festes Gehalt und 
Penheonsberchtunz angestelt sind. (§. 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 
Zu F. 6. 
4) Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde — Korps-Intendantur — wird bis auf Weiteres 
ein Schiedsgericht errichtet, dessen Sitz von den zuständigen Behörden — S§. 46 des Gesetzes vom 
6. Juli 1884 — bestimmt werden wird. ror 
u 
5) Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten und für die Hinterbliebenen 
der durch Unfall Getödteten — §§. 57/59, 61, 63/65 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 — erfolgt 
durch die Korps-Intendanturen. 
Kriegsministerinm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 19. September 1885. 
Vorstehende Ausführungsvorschriften werden mit Nachstehendem bekannt gemacht: 
1) Das Regulativ über die Wahl der Vertreter der Arbeiter (§. 5 des Gesetzes vom 28. Mai cr. 
bezw. "7 43 des Gelsetzes vom 6. Juli v. Is.), sowie die nähere Anweisung über die nach §. 45 
des Gesetzes vom 6. Juli v. Is. seitens der Vorstände der Krankenkassen zu bewirkende Wahl von 
Bevollmächtigten 2c. zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen werden besonders 
bekannt gemacht werden. « 
2) Sitz und Bereich der in Aussicht genommenen Schiedsgerichte ist aus Beilage 1 ersichtlich. 
3) Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte werden von den im §. 47 des Gesetzes vom 6. Juli v. Is. 
bezeichneten Landes-Centralbehörden ernannt. 
Sobald diese Ernennung stattgesunden hat, sind von jeder Korps-Intendantur auf Grund des 
§. 6 des Gesetzes vom 28. Mai d. Is. für das zu deren Bereich gehörige Schiedsgericht 2 Beisitzer 
und die gesetzliche Zahl Stellvertreter (§. 47. Asf. 5 des Gesetzes vom 6. Juli v. Is.) zu ernennen. 
Es ist hierbei zunächst auf die Garnisonbaubeamten und die im Bereiche des Schiedsgerichts vor- 
handenen Civil-Ingenieure und Chemiker der technischen Institute der Artillerie, sowie der Gewehr= und 
unitions-Fabriken und erst demnächst auf die Beamten der übrigen örtlichen Verwaltungen aus 
dem Gesammtbereich der Heeresverwaltung zu rücksichtigen. 
Die etwa nothwendigen Vorverhandlungen mit den betheiligten Instituten 2c. sind von den Korps- 
Intendanturen alsbald einzuleiten. 
4) Mit der Vorlage der schuftlichen Anzeigen (F. 51. Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juli v. Is.) an die 
Korps-Intendanturen, der Führung des Unfallverzeichnisses (5 52 a. a. O.) und der Untersuchung 
der Unfälle (§§. 53/55 a. a. O.) wird die dem Betrieb unmittelbar vorsteherde örtliche Verwaltungs- 
behörde beauftragt. Dieselbe hat auch die dem Bevollmächtigten der Krankenkasse (§ 45 a. a. O.) 
zu zahlende Vergütung festzusetzen (§ 56 a. a. O.). 
5) du die Vorm der schriftlichen Anzeigen bezw. des Unfallverzeichnisses sind die Beilagen 2 und 3 
maßgebend. 
6) Diejenigen örtlichen Perwaltungsbehorden denen die Korps--Intendanturen nicht vorgesetzt sind, 
haben eine zweite Ausfertigung der schriftlichen Anzeige ihrer unmittelbar vorgefetzten Dienstbehörde 
einzureichen. Letztere wird auf Grund dieser Anzeige besonders zu erwägen haben, ob eine Be- 
theiligaa vrselben an den Untersuchungsverhandlungen (§ 54 a. a. O.) nach Lage der Sache 
zweckmäßig ist.
	        
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