Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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6) Wochentag, Datum, Tageszeit und 
Stunde Unfalls. gesz 
  
7) Veranlassung und Hergang des 
Unfalls. 
Hier ist eine möglichst eingehende 
Schilderung des Unfalls zu geben. 
Insbesondere ist die Werkstätte, in 
welcher, sowie die Arbeit und die 
Maschine, bei welcher sich der Un- 
fall ereignet hat, genau zu bezeichnen, 
geeigneten Falls unter Beifügung 
einer erläuternden Handsfizze. 
  
8) Auge zeugen des Unfalls. 
(Name, Wohnort, Wohnung.) 
  
9) Etwaige Bemerkungen. 
GC. B. Angabe von Vortehrungen 
zur Verhütung ähnlicher Unfüälle 
u. a. m.) 
  
  
Ort und Datum. Unterschriften mit Angabe der Charge 
bezw. des Amtscharakters. 
Zur Beachtung. 1 
Nach §5 51 des Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von jedem in einem ver- 
sicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet 
wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen 
oder den Tod zur Folge hat, schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem die örtliche 
Verwaltungsbehörde von dem Unsam Kenntniß erlangt hat. 
quv : 112 G
	        
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