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VI. Ueberweisung der Bekleidungs- und Ausrüstungs-Gegenstände.
1) Die kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungs-=
süc selbst mit zum Kommando-Orte und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppen-
eile zurück.
2) Der Marsch der Kommandirten erfolgt im 2. Anzuge, mit vollständiger Ausrüstung und Bewaffnung;
der bessere Anzug, sowie die übrigen Bekleidungs= 2c. Stücke (siehe V. 2, 3 und 4) werden im
Tornister bezw. unter den beiden Klappen desselben untergebracht.
« VII. Marsch-Angelegenheiten. -»»·
1) Die Kosten der Hinreise der zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere werden, gleichwie die
Kosten der Rückreise von dem Tru enheil gezahlt und liquidirt, welchem der Offizier angehört.
2) Sämmtliche Mannschaften — aus Gließ ich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam —
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Regquisitionsschein
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise
(siehe IV. 3. d) mit Reguisitionsscheinen zu versehen. » ·
3) Die Kosten für den der Kommandirten von der Garnison bis Spandau werden seitens der
Militär-Schießschule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bezw.
den Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben,
damit diese der Militär-Schießschule über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VIII. Geldverpflegung 2c. » «
1) Die kommandirten Offiziere (ausschließlich Offiziere der Pionier-Bataillone, welche das Gehalt in
unveränderter Weise aus Kap. 23 weiter enpfangen) und Mannschaften verbleiben im Etat ihrer
Truppentheile und erhalten für Rechnung derselben bezw. des Etatskapitels 24 Gehalt bezw. Löhnung
von der Militär-Schießschule, und zwar: .
a. die als Hlfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis eins Leit November;
b. die zu den Lehrkursen kommandirten Iihzere vom 1. April bis einschließlich Juni bezw. 1. August
bis einschließlich November: » « «
c.dienachBeendtgungderLehtkursezumStammdetMtlttär-Schteßfchulekommandtrtenunter-
offiziere für die Dauer dieses Kommandos; «« «« ««
d. die Mannschaften der Stamm-Kompagnie vom 21. März bezw. 1. August bis einschließlich 20. März
bezw. 31. Juli des folgenden Jahres; «
e. die Unteroffiziere und Gemeinen der Lehr-Kommandos vom 21. März bis Ende Juni bezw.
1. August bis einschleeßl 20. November und 1. bis 31. Juli.
l. die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis einschließlich 20. November.
2) Die als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule kommandirten Offiziere erhalten aus dem Etat derselben
eine monatliche Zulage von 45.4. und die Tischgelder. « « «
d« Zifchüblrggen Offiziere beziehen eine monatliche Zulage von 36 M., die Infanterie-Offiziere außerdem
ie Tischgelder.
Untenoef iere und Mannschaften, ausschließlich Oekonomie-Handwerker und Offizierburschen, erhalten
neben den Löhnungskompetenzen eine Zulage, und zwar: monatlich 6 .. der Unteroffizier und 3 M.
der Gemeine aus dem Etat der Militär-Schießschule. « «««
3) Der Militär-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung unter
Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. «
4) Etwaige Gehaltsabzüge der Offiziere sind der Militär-Schießschule unter Angabe der zu den verschiedenen
Fonds zu leistenden Beiträge n ätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in S andau
mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über welche die bezphgliche Mittheilung bis zu dem gedachten
Termine nicht erfolgt 9 wird nur der bestimmungsmäßige Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von
den kommandirten Offizieren einzubehaltenden Gehaltsabzüge werben nach der letzten Gehaltszahl ung
bezw. am Schluß des Etatsjahres an die betreffenden Truppentheile insoweit abeeführt. als die betr.
Olbbeere nicht Mitglieder des Deutschen Offizier-Vereins sind. Anderenfalls finden die Erlasse vom
8. Mai bezw. 27. November 1884 — Nr. 314. 4. und 159. 11. M. O. D. 3 — Anwendung.
5) Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere können sich gemäß §. 38 des Reglements über die
Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden gegen Bezug des tarifmäßigen Servises einmiethen für die-
jenigen, welche Ratural uartier beanspruchen, wird die Militär-Schießschule solches sicherstellen.
Zu letzterem Behuf laben die Kruppentheie bis spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Offiziere
in Spandau der Militär-Schießschule mitzutheilen, ob die Offiziere beabsichtigen, sich selbst einzumiethen,
oder Naturalquartier zu beziehen.