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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
19. Jahrgang. erlin, den 30. September 1385. Nr. 20.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
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Nr. 191.
Ergänzungen und Aeuderungen der Ersatz-Ordnnug vom 28. September 1875.
Auf Ihren Bericht vom 13. d. Mts. will Ich den beifolgenden Ergänzungen und Aenderungen des ersten
Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.
Schloß Babelsberg, den 27. August 1885.
Wilhelm.
An den Reichskanzler. v. Bötticher.
Ergänzun en und Aenderungen
des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875.
Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen:
G. v. 31I. 3. 85. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874
(vom 31. März 1885).
Der 8. 2 * 4, erster Absatz erhält folgende Fassung:
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein hoherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-
Kommandeur"), und ein höherer Verwaltungs-Beamter unter dem Namen:
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der X ten Infanterie-Brigade“
die Behorde welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“)
R. M. G. §. 30, 3b u.
G. v. 31. 3. 85.
Der §. 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: ·
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der Landwehr-Bezirks-Kom-
mandeur?), und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder
Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürger-
liches Mitglied unter dem Namen:
„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2c.) N. N.“
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.)
N. M. G. §. 30, 3a u.
G. v. 31. 3. 85.
*) Anträge auf Uebertragung der sien. Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den
Iuanterte brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege
einzureichen.
**) Da, wo in den folgenden §§. von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Landwehr-
Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als iisstärzorsenn der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-
Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung
3 N Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden
tanten.