Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Der F. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung: » 
ein Unb Goltenheits-Zeugue welches für guge von 7 ulen (Gymnasien, Real- 
Gymnasien, Ober-Realschuken, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnafien, höheren Büryerschulen 
und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle 
übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Das Schema 17 zu §F. 90 erhält am Fuße nachstchenden Zusatz: « 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §. 89, 3, Theil I der Wehrordnung 
beizufügenden Beläge: 
Aa. eines Geburtszeugnisses. » » · »»« 
b. eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit 
und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten 
und zu verpflegen, « , 
chtt v7 innen der seemönnischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, 
nicht erforderlich; — 
c. eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen Gimnaßtn Real- 
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, ral Proghymnaßen, öheren Bürger- 
schulen und den übrigen milttärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, 
für eire übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde 
auszustellen ist, » ,«. 
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen 
Prüfungs-Kommission für p eiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge lungsssüchen 
ist, hrfiich nachgesucht werden. « »·» » » 
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht spätestens 
bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. " desjenigen Jahres, in welchem er das 
20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden iegenfe anmeldet und den Nachweis 
der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungs- 
ortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
— Berlin, den 27. September 1885. 
Vorstehende Mleerkochste Ordre wird im Anschluß an die Sekanmtmachung vom 24. April d. J. 
(Nr. 828/4. 85. A. 1) — Armee-Verordnungs-Blatt für 1885 S. 105 — zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegsministerium 
No. 385/9. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 192. 
Dislokation des Stabes der Kavallerie-Division des XV. Armee-Korps. 
Berlin, den 22. September 1885. 
In Folge Allerhöchster Bestimmung wird der Stab der Kavallerie-Division des XV. Armee-Korps am 
30. September 1885 von Straßburg i. E. nach Metz verlegt. 
Kriegsministerium. 
No. 564. 9. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 193. 
Abänderungen zum Etat für die jährliche Rebungs- 2c. Munition. 
Berlin, den 21. September 1885. 
Es- sind „Abänderungen zum Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition, 1883 aufgestellt und gedruckt 
worden. Ihre Ueberweisung an die Behörden und Truppen wird mittelst Umschlages in derselben Zahl 
erfolgen, in welcher der Etat selbst vertheilt ist. 
Insoweit diese Abänderungen nicht bereits bekannt gemacht worden sind, treten dieselben mit dem 
1. Oktober d. Is. in Kraft. 
  
  
  
Kriegsministerium. 
No. 910/8. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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