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Der F. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung: »
ein Unb Goltenheits-Zeugue welches für guge von 7 ulen (Gymnasien, Real-
Gymnasien, Ober-Realschuken, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnafien, höheren Büryerschulen
und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle
übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Das Schema 17 zu §F. 90 erhält am Fuße nachstchenden Zusatz: «
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §. 89, 3, Theil I der Wehrordnung
beizufügenden Beläge:
Aa. eines Geburtszeugnisses. » » · »»«
b. eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit
und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten
und zu verpflegen, « ,
chtt v7 innen der seemönnischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen,
nicht erforderlich; —
c. eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen Gimnaßtn Real-
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, ral Proghymnaßen, öheren Bürger-
schulen und den übrigen milttärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt,
für eire übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde
auszustellen ist, » ,«.
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen
Prüfungs-Kommission für p eiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge lungsssüchen
ist, hrfiich nachgesucht werden. « »·» » »
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht spätestens
bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. " desjenigen Jahres, in welchem er das
20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden iegenfe anmeldet und den Nachweis
der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungs-
ortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.
— Berlin, den 27. September 1885.
Vorstehende Mleerkochste Ordre wird im Anschluß an die Sekanmtmachung vom 24. April d. J.
(Nr. 828/4. 85. A. 1) — Armee-Verordnungs-Blatt für 1885 S. 105 — zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegsministerium
No. 385/9. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 192.
Dislokation des Stabes der Kavallerie-Division des XV. Armee-Korps.
Berlin, den 22. September 1885.
In Folge Allerhöchster Bestimmung wird der Stab der Kavallerie-Division des XV. Armee-Korps am
30. September 1885 von Straßburg i. E. nach Metz verlegt.
Kriegsministerium.
No. 564. 9. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 193.
Abänderungen zum Etat für die jährliche Rebungs- 2c. Munition.
Berlin, den 21. September 1885.
Es- sind „Abänderungen zum Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition, 1883 aufgestellt und gedruckt
worden. Ihre Ueberweisung an die Behörden und Truppen wird mittelst Umschlages in derselben Zahl
erfolgen, in welcher der Etat selbst vertheilt ist.
Insoweit diese Abänderungen nicht bereits bekannt gemacht worden sind, treten dieselben mit dem
1. Oktober d. Is. in Kraft.
Kriegsministerium.
No. 910/8. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff.