Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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6) Wegen Gewährung von Reisegeldern an Offiziere im Fall einer Mobilmachung wird auf die Verfügung 
vom 15. Dezember 1880 — Nr. 543. 11. 80. M. O. D. 3 — hingewiesen. 
» IX. Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die 7 den Lehrkursen kommandirten Offiziere benutzen bei den Schießübungen die Gewehre ihrer 
urschen. 
2) Die Ablösung von Mannschaften behufs ihrer Entlassung zur Reserwe oder aus sonstigen Gründen er- 
folgt nur durch direkte Kommunikation der Truppentheile mit der Militär-Schießschule. Letzterer sind die 
befügglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermines, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung 
selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
Aulage 4. 
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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Gewehr-Prüfungskommission maßgebenden Bestimmungen. 
· I. Zeitpunkt des Kommandos. 
Die Mannschaften werden zum 15. März bezw. 1. August kommandirt. 
Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März bezw. 1. August in Spandau eintreffen. 
II. Auswahl der zu kommandirenden Unteroffiziere und Gemeinen. v 
1) Die Unteroffiziere müssen sich für den Versuchedienst eignen, daher gute Schützen sein, ent- 
sprechende Schulkenntnisse und jedenfalls eine leserliche Handschrift besizen. Dieselben werden im 
inverständniß mit der ewehr-Prüfun skommission letzterer seitens der Militär-Schießschule jährlich 
zweimal aus der Zahl der zu den Lehrkursen Kommandirten überwiesen. Diese Unteroffiziere treten 
#ur Gewehr-Prüfungskommission mit dem 1. Juli bezw. 16. November jeden Jahres über. 
2) Bei der Auswahl rl in erster Linie die Qualifikation der Unteroffiziere im Auge zu behalten; auf 
die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu nehm#, als dies ohne 
Sfenern tigung des Hauptzwecks — Erlangung eines durchaus tüchtigen Personals — zulässig 
erscheint. 
3) Die Gemeinen müssen, da sie zur Ausführung von Versuchen verwendet werden, alle Eigenschaften 
u einem tuchtigen chützen besitzen, intelligent und gewandt sein. 
4) Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung und zuverlässig sein. 
5) Die zu kommandirenden Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während 
der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
6) Unmittelbar vor dem Abmarsche der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung des 
§. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich 
zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
Hinsichtlich der 
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen, 
V. Bekleidung und Ausrüstung, 
VI. Ueberweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände 
finden ohne Ausnahme die gleichartigen Bestimmungen für die Militär-Schießschule (Anlage 3) ent- 
sprechende Anwendung. 
  
  
# IV. Ueberweisungspapiere. 
1) Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere 
ind die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 
2) zechune — und Gemeinen, und 
ir jeden kommandirten Unteroffizier — einschließlich Lazaret 
e der anliegenden Schemas an die 
zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßga 
Gewehr-Prüfungskommission einzusenden: 
a. Das Nationale nach Schema 4 zu §. 12 der Rekrutirungsordnung, welches durch folgende An# 
r 
gaben zu ergänzen ist: 
Kolonne 3: Verwaltungsbezirk, Provinz (nur für Preußen und Bayern), Bundesstaat, 
Kolonne 4: Namen und Wohnsitz der nächsten Anverwandten bezw. des Vormundes, 
Kolonne 5: Datum der Verheirathung, sowie Zahl der Söhne und Töchter. # 
Kolonne 10: ob der Betreffende Kapitulant ist und mit welchem Datum seine Dienst- 
verpflichtung abläuft, 
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