Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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8 23. 
b. Berufsprüfungen. 
Die Berufsprüfung wird vor der „Prüfungs-Kommission für Sekondlieutenants der Artillerie 
und des Ingenieur= und Pionier-Korps“ (§ 24) am Schluß des unteren Cötus an der Anstalt abgelegt 
Durch die Berufsprüfung sollen die Offiziere der Artillerie das für den Dienst ihrer Waffe 
unerläßliche Maß von fachwissenschaftlichen Kenntnissen nachweisen, die Offiziere des Ingenieur= und Pionier= 
Korps einen gewissen Abschluß in ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung und die genügende Grundlage für 
die Fortsetzung und Beendigung derselben im oberen Cötus. 
iejenigen Offiziere, welche die Berufsprüfung bestanden haben, werden auf Grund der von der 
Prüfungs-Kommission ausgefertigten Reifezeugnisse durch die betreffende Generalinspektion Allerhöchsten Orts 
zur Ernennung zu Artillerie= bezw. Ingenieur-Offizieren in Vorschlag gebracht. 
Diejenigen Offiziere, welche diese Prüfung oder einen Theil derselben nicht bestanden haben, werden 
nach Entscheidung des Kuratoriums entweder zu einem nochmaligen Besuch desselben Cötus einberufen oder 
es wird ihnen die wiederholte Ablegung der Prüfung bezw. des betreffenden Theiles derselben entweder an 
der Anstalt oder auch beim Truppentheil — bei Offizieren des Ingenieur= und Pionier-Korps nach Zurück- 
kommandirung zu letzterem — in bestimmter Frist und ohne nochmaligen Besuch desselben Cötus gestattet. 
Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig. 
Dem Vorschlage für Beförderung zum Premierlieutenant in der Artillerie muß die Ernennung zum 
Artillerie-Offizier, im Ingenieur= und Pionier-Korps außer der Ernennung zum Ingenieur-Offizier das 
Bestehen der Schlußprüfung (§ 24) vorausgegangen sein. 
Die näheren Bestimmungen über die Berufsprüfungen enthält die vom Kuratorium zu erlassende 
„Vorschrift für die Berufsprüfung und die Schlußprüfung der Sekondlieutenants der Artillerie und des In- 
genieur= und Pionier-Korps.“ 
  
  
§ 24. 
c. Schlußprüfung. 
Die am Schlusse des oberen Cötus abzuhaltende Schlußprüfung wird gleichfalls vor der 
„Krüfungs-Komsson für Sekondlieutenants der Artillerie und des Ingenieur= und Pionier-Korps“ an der 
enstalt abgelegt. 
Durch dieselbe sollen die Offiziere der Artillerie den aus solcher besonderen Fortbildung gezogenen 
Nutzen bezw. ihre wissenschaftliche Befähigung 1 event. bevorzugter Verwendung darlegen, die Maerre 
des Ingenieur= und Pionier-Korps das für den Dienst ihrer Waffe unerläßliche Maß von fachwissenschaftlichen 
Kenntnissen nachweisen 
Ueber die in dieser Prüfung erzielten Resultate wird sodann den betreffenden Offizieren durch die 
Prüfungs-Kommission ein Zeugniß ausgestellt. 
Hinsichtlich wiederholten Besuches des oberen Cötus oder Wiederholung der Schlußprüfung gelten 
für die Offiziere des Ingenieur= und Pionier-Korps die entsprechenden Bestimmungen der 22 und 23. 
§n üeren der Artillerie findet ein solcher wiederholter Besuch oder eine Wiederholung der Schlußprüfung 
nicht statt. 
Die näheren Bestimmungen über die Schlußprüfung enthält die in § 23 am Schluß genannte Vorschrift. 
  
Berlin, den 1. Oktober 1885. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Von den nach Maßgabe der bisherigen Festsetzungen des Organisationsplans für die vereinigte 
Artillerie= und Ingenieur-Schule mit dem 1. Oktober 1885 zum Besuche der Anstalt zu kommandirenden 
Offizieren des Ingenieur= und Pionier-Korps ist nach näherer Bestimmung der General-Inspektion die 
Hälfte zu diesem Termine, die andere Hälfte zum 1. Oktober 1886 einzubeordern. 
Für die zum 1. Oktober 1885 beorderten und die zu diesem Zeitpunkte im oberen Cötus befindlichen 
Offiziere gelten bezüglich des Besuches der Anstalt und der Prüfungen voch die bisherigen Bestimmungen, 
für die zum 1. Oktober 1886 sowie späterhin beorderten Offiziere treten die Bestimmungen des abgeänderten 
Organisationsplans in Kraft. 
Kriegsministerium. 
Jo. 983/9. 85. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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