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Armee-Verordnunge-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
19. Jahrgang. Berlin, den 31. Gktober 1885. Nr. 22.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht einzelne Nummern noch
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Nr. 207.
Abäuderung von Bestimmungen des Reglements vom 20. Februar 1868 über die Servis-Kompetenz
der Truppen im Frieden.
Auf Ivren Bericht vom 1. Oktober d. J. ertheile Ich zu den in der Anlage zu ammengetellten Abänderungen
des durch Meine Ordre vom 20. Februar 1868 bestätigten Reglements über die Servis-Kompetenz der Truppen
im Frieden Meine Genehmigung. Dieselben finden unbese adet Meiner Verordnung vom 21. Juni 1875
und 19. November 1879 auch auf die servisberechtigten Militärbeamten Anwendung — Die neuen Bestim-
mungen treten mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft und zwar mit der Maßgabe, daß auch diejenigen noch
schwebenden Ansprüche an Miethsentschädigung 2c., deren Veranlassung bereits früher eingetreten ist, eben-
falls hiernach behandelt werden, jedoch nur insoweit als sie den Zeitraum nach dem 1. Oktober d. J. betreffen.
Das Kriegsministerium hat das Weitere hiernach zu veranlassen.
Baden--Baden, den 8. Oktober 1885.
Wilhelm.
An den Kriegsminister. Bronsart v. Schellendorff.
Zusammenstellung
der Abänderungen des Neglements vom 20. Februar 1868 über die Servis-Kompetenz
der Truppen im Frieden.
1) Der §F. 24 erhält folgende Fassung: #
Bei Versetzungen empfangen die Selbstmiether den Servis nur bis zum Tage des Abganges
aus der bisherigen Garnison, die Dienstwohnungs-Inhaber und die kasernirten Offiziere dagegen
den Servistheil bis zum Ende des Abgangs-Monats.
2) Dem 4 25 ist als drittes Alinea hinzuzufügen: «
Das Kriegsministerium ist indessen ermächtigt, dem Versetzten für die Zeit, für welche er weder