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5) Im 8. 30 ist hinter den Worten:
6)
7)
8)
„Belegung von Kasernen-Quartieren“
einzuschalten:
„bezw. Ueberweisung von Dienstwohnungen“
und dagegen die Parenthese
„mit Ausnahme des Falles im §. 29“
zu streichen.
An Stelle der Bestimmungen im F§. 31 treten die nachfolgenden:
Die Miethsentschädigung wird nur beim Nachweise der gesetzlich gebotenen Fortdauer von Mieths-
verbindlichkeiten und deren Erfüllung, sowie unter der Voraussetzung geleistet, daß eine anderweite
Vermiethung der Wohnung nicht zu erreichen gewesen ist.
Dieselbe wird auch dann gewährt, wenn die Familie des Versetzten die bisherige Wohnung noch
eine Zeit lang bewohnt hat, soweil hierdurch weder die Auflösung des Miethsverhältnisses, noch die
anderweite Vermiethung der Wohnung unmöglich gemacht worden ist.
Ausgeschlossen von einer Entschädigung ist jedoch in jedem Falle die für einen Garten gezahlte
Miethes — derselbe unmittelbar zur hleds gehören oder besonders vermiethet worden 2
Der Garten-Miethszins oder Miethswerth ist daher bei Berechnung der Miethsentschädigung stets
außer Betracht zu lassen.
Die über die Miethsentschädigung aufzustellende Liquidation hat die zur Beurtheilung des Aufpruch
dienenden Angaben zu enthalten und ist seitens des aufstellenden Truppentheils oder der Behörde
(§. 89 alinea 3) mit dem Attest der Richtigkeit zu versehen.
Zur Justifizirung der Miethsentschädigung sind beizufügen:
a. die Quittungen über die gezahlte Miethe,
b. der schriftliche Miethsvertrag (im Original oder in beglaubigter Abschrift) oder — falls ein
solcher nicht abgeschlossen ist, die Miethsverbindlichkeit vielmehr nur auf mürdlicher Verabredung
eruht — eine von beiden Kontrahenten zu vollziehende Bescheinigung, daß und auf wie lange
das Miethsverhältniß nach mündlicher Verabredung geschlossen und in welchem Betrage die Miethe
auf das Jahr vereinbart ist, und
c. ein Attest der Ortspolizei-Behörde darüber, daß die betreffende Wohnung in der Zeit, für welche
Miethsentschädigung liquidirt wird, weder ganz noch theilweise anderweit vermiethet war, sondern
leer gestanden hat oder nur von Personen des Hausstandes des Liquidanten bewohnt worden ist.
d. Lat der letztere ein eigenes Haus bewohnt, so ist nur das vorstehend unter c gedachte itet der
rtspolizei beizubringen, in welchem dann gleichzeitig der ortsübliche Jahres-Miethswerth der
Wohnung angegeben sein muß.
Das 1. Alinea des §. 33 ist, wie folgt, zu ersetzen:
Bei länger dauernden Kommandos wird der Servis der Garnison nur für den Monat, in welchem
das Kommando angetreten wird, für die folgende Zeit aber Miethsentschädigung bis auf die Dauer
von 3 Monaten gewährt. Letztere kann indessen von Kommandirten ohne Familie nur insoweit in
ruch genommen werden, als sie ungeachtet rechtzeitiger Kündigung no gertmeie Ansprüche
Ans#
v05 Vermutther aus der Miethsverbindlichkeit über den Monat des Verlassens der Garnison zu erfüllen
aben.
Dieselbe ist unter Heibringung der im §. 31 vorgeschriebenen Justifikatorien — im Falle Familie
in Frage kommt, mit Ausschluß des Attestes unter c — für die Zeit, für welche Miethsentschädigung
zahlbar wird, nach der wirklich gezahlten Miethe bis in Höhe des einfachen, für den Kommandirten
in der Garnison vor dem Kommando zuständig gewesenen Sommer-Servissatzes für den gleichen
Zeitraum zu gewähren.
Im §. 35 find an Stelle der ss. 24—31 die
„§§. 24—27 und 30, 31“
zu setzen.