Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Kolonne 15: wann und von wem dem Betreffenden die Kriegsartikel vorgelesen worden 
sind, welche Löhnung und event welche Zulage er monatlich während der Dauer seines 
Kommandos beseht. 
b. Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
c. Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die Klein- 
montirungsstücke (Vergütung der Unteroffiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlenauflegegeld rc. 
für die Dauer des Kommandos ergeben. 
Mit dieser Nachweisung gugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Gewehr-Prüfungskommission 
mittelst Postanweisung zu übersenden. 
Die Nchweisung ist doppelt auszufertigen. Das eine Exemplar bleibt bei der Gewehr- 
Prüfun kommis ion, das andere wird mit Quittung versehen dem betreffenden Truppentheil 
zurückgesandt. 
d. Der "6 auf das Datum und die Unterschrift vollständig auszufertigende Requisitionsschein für 
den Rückmarsch von Spandau. 
e. Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion ea Ausführung der ertlichen Napport. und Bericht- 
Fettung he zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3 Schema 9 — 
eschrieben i 
3) Die sämmtlichen vorstehend unter 2 aufgeführten Papiere 2c. find derart abzusenden, daß sie bei der 
“s spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau 
eingehen. 
VII. Marsch-Angelegenheiten. 
1) Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam — 
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, allgemein die Esenban auf Requisitionsschein 
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise 
(siehe IV. 2. d.) mit Requisitionsscheinen zu versehen. 
2) Die Kosten für den Morsch der Kommandirten von der Garnison bis Spandau werden seitens der 
Gewehr-Prüfungskommission gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften 
bezw. den Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses 
mitzugeben, damit diese der Gewehr-Prüfungskommission über die wirklich entstandenen Kosten 
Nechmung legen können. 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
1) Die kommandirten Mannschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für Rechnung 
derselben bezw. des Etatskapitels 24 Gehalt bezw. Löhnung von der Gewehr-Prüfungskommission, 
und zwar: 
a. di nach Beendigung der Lehrkurse der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungskommission 
übertretenden Unteroffiziere für die Dauer dieses Kommandos . 
b. die kommandirten Gemeinen vom 21. März bezw. 1. August bis einschließlich den 20. März bezw. 
31. Juli des folgenden Jahres. 4#“ « , 
Unteroffiziere und Mannscheften, ausschließlich Oekonomie-Handwerker und Offizterbur chen, 
erhalten neben den Löhnungskompetenzen eine Zulage, und zwar: monatlich 6 Jk. der Unteroffzzier 
und 3 X der Gemeine aus dem Etat der Gewehr-Prufungs ommission. 
2) Der Gewehr-Prüfungskommission ist von gedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
3) Wegen Gewährung von Reisegeldern an Offiziere im Fall einer Mobilmachung wird auf die 
Verfügung vom 15. Dezember 1880 — No. 543. 11. 80. M. O. D. 3 — hingewiesen. 
IX. Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die Ablösung von Mannschaften behufs ihrer Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch direkte Kommunikation der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungskommission. 
Letzterer sind die Tachen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermines, rechtzeitig zu übermitteln. 
Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
2) Sohlen nebst ufahseher (siehe Seite 7 Fußnote"*) sind den zur Gewehr-Prüfungskommission 
Kommandirten gleichfalls mitzugeben.
	        
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