Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Mehrauslage zum Betrage von (in Buchstabrrn .. ...............,.......,..,.................·.... M 4 
bis . gefälligst erstatten zu wollen. 
Ort und Datum: « Unterschrift: 
An 
Den vorstehend liquidirten Betrag vn AMA & erhalten. 
Ort und Datum: Unterschrift: 
Zur Beachtung. 
Nac 8. 5 ebsaß 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften 
Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches den hu 
einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, au 
mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben z Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die 
Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem geset ich oder esletuten emäß zu gewährenden niedrigeren 
Krankengelde ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversi 
Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. 
treitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmung unter den Betheiligten entstehen, 
sind nach Maßgabe des §. 5 Absatz 11 a. a. O. und des §. 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes 
von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden. 
cherung) von dem Unternehmer desjenigen 
  
Berlin, den 24. Oktober 1885. 
Vorstehende Bekanntmachung wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht: · 
I) sie vorstehenden Ausführungsvorschriften finden für die Betriebe der Heeresverwaltung gleichmäßige 
nwendung. 
2) Die von den örtlichen (Betriebs-) Verwaltungen den Krankenkassen zu erstattenden Befrhetee e an 
Krankengeld sind bei der Korps-Intendantur, in deren Bezirk die Verwaltung liegt, auf Grund der 
von den Krankenkassen eingereichten Liquidationen zur Wiedererstattung zu liguidiren- 
Die Intendanturen haben diese Mehrbetäge an Krankengeld auf den zur Uebernahme der Kosten 
der Unfallversicherung bestimmten Fonds bezw. vorläufig vorschußweise anzuweisen. 
3) Den Intendanturen wird überlassen, für die Einreichung der bezüglichen Liquidationen größere Zeit- 
abschnitte festzusetzen. 
Kriegsministerium. 
No. 671/10. 85. Art. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
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