Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

Beilage zum Armec-Verordnungsblatt Nr. 22. 
Regulativ 
betreffend 
die Wahlen der Vertreter der Arbeiter und der von diesen zu wählenden 
Beisitzer zum Schiedsgericht auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884 und des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 
für den 
Bereich der Preußischen Heeresverwaltung 
vom 23. Oktober 1885. 
Auf Grund der §S§. 41 bis 44, §§. 47 und 49 des Lafallversicherungsge es vom 6. Juli 1884 
in Verbindung mit 5. 1 ff. des Ausvehnungsgesets vom 28. Mai 1885 werden behufs der Wahl 
1) der Vertreter der Arbeiter un . 
2) der von diesen zu wählenden Beisitzer zum Schiedsgericht 
nachstehende Bestimmungen getroffen. 
I. Wahl der Vertreter der Arbeiter. 
8. 1. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und ihrer Ersatzmänner erfolgt unter Leitung eines Beauftragten 
des Kriegsministeriums für den Bezirk jeder Korps-Intendantur mittelst schriftlicher Abstimmung. Die Zahl 
der zu wählenden Vertreter der Arbeiter beträgt für den Bezirk der Intendantur 
des Garde-Kords 3 
E Armee-Korps 18 
- - - 4 
- III. - - 20 
- IV. - - 6 
- V. - - 3 
- VI. = - 4 
-VII. = - 3 
-VIII. - - 9 
2 IX. = 3 
- XX. = - 3 
- XI. - 6 
-XIV. = - 3 
= XV. - 7 
zusammen 92 
Die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Zahl der in jedem Wahlbezirke zu 
wählenden Vertreter der Arbeiter wird durch die Korps-Intendantur unter Berücksichtigung der Zahl der 
5 bewirtt, welche den wahlberechtigten Kassen angehören und in Betrieben der Heeresverwaltung 
eschäftigt werden. 
Die Zahl der für den Bezirk jeder Horbs--Jatendantur u wählenden Vertreter der Arbeiter, die 
Zusammensetzung der Wahlbezirke, sowie die auf jeden Bezirk entfallende Zahl der Arbeitervertreter sind aus
	        
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