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wählten zu ersehen sein. Der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungültig erklärt
worden sind (§. 20), muß in das Protokoll aufgenommen werden.
S. 16.
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Beauftragten des Kriegs-
ministeriums von der auf sie gasaleenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (§§. 24, Absatz 2 und 49,
Absatz 2 des Unsecwversicherungsgeleen). so ist, falls der Gewählte bei dem Wahlakt anwesend ist, sofort,
audernan im Wege schriftlicher Abstimmung eine Nachwahl durch den Beauftragten des Kriegsministeriums
erbeizuführen.
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach §. 49, Absatz 3 und 4
a. a. O. zu verfahren.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
§. 17.
Die vierjährigen Wahlperioden laufen vom Tage des Inslebentretens der Unfallversicherung —
dem 1. Oktober 1885 — an.
.18.
An die Wahl der Beisizer zum Schiedsgericht und ihrer Ersatzmänner schließt sich in Gegenwart
der erschienenen Arbeitervertreter die Ausloosung der nach zwei Jahren ausscheidenden Arbeitervertreter an.
Zu diesem Zwecke wird der Name eines jeden Arbeitervertreters auf einen besonderen Zettel geschrieben.
Die Zettel werden in eine Urne gelegt und aus derselben durch einen von dem Beauftragten des Kriegs-
ministeriums zu bestimmenden anwesenden Arbeitervertreter so lange Zettel gezogen, bis die Zahl der Aus-
zuloosenden erreicht ist.
Ist die Zahl der Arbeitervertreter eine ungerade, so ist die Hälfte der nächst kleineren Zahl auszuloosen.
Ueber die Ausloosung ist von dem Beauftragten des Kriegsministeriums ein Protokoll aufzunehmen,
welches von den anwesenden Arbeitervertretern mitzuvollziehen ist.
Der Beauftragte des Kriegsministeriums hat die nach der Loosung ausscheidenden Personen von
ihrer Ausloosung in Kenntniß zu setzen. «
Die ausgeloosten oder später im regelmäßigen Wechsel ausscheidenden Personen bleiben so lange in
Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben.
19.
Binnen acht Tagen nach der Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht reicht der Beauftragte des
Kriegsministeriums die von ihm aufgenommenen sämmtlichen Protokolle unter Beifügung der Stimmzettel
der betreffenden Korps-Intendantur ein. Oittere hat die Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz
des Schiedsgerichts belegen ist (vergl. §. 48 des ufolloersicherungsgesetzes) von dem Ausfall der Wahlen
der Beisitzer zum Schiedsgericht und von dem Ausfall der Wahlen der Arbeitervertreter in Kenntniß zu setzen.
§. 20.
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden
nicht mitgezähl,
efinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Esouen eingetragen, als zu wählen
sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden
eingetragenen Namen entfallen.
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde an
das Reichs-Versicherungsamt der Beauftragte des Kriegsministeriums.
Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Neichs-Versicherungsamt
entschieden. Befindet dasselbe die Ungültigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl nach
Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen.
Ist die Wahl eines Arbeitervertreters oder Ersatzmannes ungültig erklärt worden, so ist die Wahl
der Schiedsgerichtsbeiizer nur dann zu wiederholen, wenn in der bune festgestelt. worden ist, daß
die Ungültigkeit der Wahl des Arbeitervertreters oder Ersatzmannes auf die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer
von Einfluß gewesen ist.
S§. 21.
Alle Zustellungen des Kriegsministeriums und seiner Beauftragten an die wahlberechtigten Kassen-
vorstände, an die Arbeitervertreter und die gewählten Personen erfolgen, sofern sie den Lauf von Fnisten
bedingen, durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Empfangsschein.