Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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IV. Vergütungen. 
§. 22. 
Die zur Wahl der S iebsgerichtsbeisiter erschienenen Vertreter der Arbeiter erhalten aus der 
Kasse der Heeresverwaltun aunf nweisung der orpe ntendantur Ersatz für nothwendige baare Auslagen 
und entgangenen Arbeitsverdienst, letzteren nach der Akkord= bezw. Tagelohnklasse, welcher der Arbeitervertreter 
in dem Betriebe, in welchem er beschäftigt ist, angehört. # 
Für Reisen, welche die Vertreter der Arbeiter auf Einladung oder Anordnung der Korps-Intendantur 
oder des Vorsitzenden des Schiedsgerichts unternehmen, erhalten dieselben außer der Entschädigung für 
entgangenen Arbeitsverdienst, die bei Ausführung von Dienstreisen zuständigen Reisekosten und Tagegelder 
und zwar nach den Sätzen für Unterbeamte, sofern ihnen nicht höhere Reisegebührnisse zustehen. Vertreter 
der reiter, welche ein feststehendes Monatseinkommen beziehen, erhalten keine Entschädigung für entgangenen 
rbeitsverdienst. 
Die dieserhalb aufzustellenden aiusdationen, belegt mit einer Bescheinigung der örtlichen Verwaltungs- 
behörde über die Höhe des zuständigen Akkord= bezw. Tagelohnsatzes, sind nach Schluß des Wahltermins 
(. 11) von dem Beauftragten des Kriegsministeriums hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Tage und zu- 
rückge egten Entfernungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und 1 bescheinigen und von ihn alsdann sofort 
an die Korps-Intendantur zur Zahlungsanweisung einzusenden. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an 
das Kriegsministerium zuläsfig. 
Berlin, den 23. Oktober 1885. 
Kriegsministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Auszug aus dem Aufallversicherungs-Gesetze. 
(Vergl. den Eingang des Regulativs.) 
IV. Vertretung der Arbeiter. 
§. 41. 
Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (§. 46), der Begutachtung der zur Verhütung 
von Unsällen zu erlassenden Vorschriften (§§. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts G. 87) werden für jede Genossenschaftssektion und, sofern die Genossen- 
schaft nicht in Sektionen Hetheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter gewählt. 
Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebsunternehmern in den Vorstand der 
Sektion beziehungsweise der Genossenschaft gewählten Mitglieder gleich sein. 
S. 4. 
Die Wahl erfolggt durch die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-; und Innungs-Kranken- 
kassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welche im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft 
ihren Sitz haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte 
versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche, 
großjährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der 
Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft beschäftigt sind, sich 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind. 
S. 43. 
· Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzugrenzende Theile der Genossenschaft 
wird mittelst eines Regulativs bestimmt, welches durch das Neichs Verscleram amt oder, sofern es sich um 
eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht binausgeht, B die 
Landes-Zentralbehörde oder die von derselben zu bestimmende böhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist. 
F. 44. 
« Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Bestimmung des Regulativs unter der 
Leitung eines Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist. 
Für jeden Vertreter ““ ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Be- 
hinderungsfällen zu Fuiete und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge 
ihrer Wahl einzutreten haben.
	        
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