— 5 —
IV. Vergütungen.
§. 22.
Die zur Wahl der S iebsgerichtsbeisiter erschienenen Vertreter der Arbeiter erhalten aus der
Kasse der Heeresverwaltun aunf nweisung der orpe ntendantur Ersatz für nothwendige baare Auslagen
und entgangenen Arbeitsverdienst, letzteren nach der Akkord= bezw. Tagelohnklasse, welcher der Arbeitervertreter
in dem Betriebe, in welchem er beschäftigt ist, angehört. #
Für Reisen, welche die Vertreter der Arbeiter auf Einladung oder Anordnung der Korps-Intendantur
oder des Vorsitzenden des Schiedsgerichts unternehmen, erhalten dieselben außer der Entschädigung für
entgangenen Arbeitsverdienst, die bei Ausführung von Dienstreisen zuständigen Reisekosten und Tagegelder
und zwar nach den Sätzen für Unterbeamte, sofern ihnen nicht höhere Reisegebührnisse zustehen. Vertreter
der reiter, welche ein feststehendes Monatseinkommen beziehen, erhalten keine Entschädigung für entgangenen
rbeitsverdienst.
Die dieserhalb aufzustellenden aiusdationen, belegt mit einer Bescheinigung der örtlichen Verwaltungs-
behörde über die Höhe des zuständigen Akkord= bezw. Tagelohnsatzes, sind nach Schluß des Wahltermins
(. 11) von dem Beauftragten des Kriegsministeriums hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Tage und zu-
rückge egten Entfernungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und 1 bescheinigen und von ihn alsdann sofort
an die Korps-Intendantur zur Zahlungsanweisung einzusenden. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an
das Kriegsministerium zuläsfig.
Berlin, den 23. Oktober 1885.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
Auszug aus dem Aufallversicherungs-Gesetze.
(Vergl. den Eingang des Regulativs.)
IV. Vertretung der Arbeiter.
§. 41.
Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (§. 46), der Begutachtung der zur Verhütung
von Unsällen zu erlassenden Vorschriften (§§. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts G. 87) werden für jede Genossenschaftssektion und, sofern die Genossen-
schaft nicht in Sektionen Hetheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter gewählt.
Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebsunternehmern in den Vorstand der
Sektion beziehungsweise der Genossenschaft gewählten Mitglieder gleich sein.
S. 4.
Die Wahl erfolggt durch die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-; und Innungs-Kranken-
kassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welche im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft
ihren Sitz haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte
versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche,
großjährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der
Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft beschäftigt sind, sich
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
S. 43.
· Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzugrenzende Theile der Genossenschaft
wird mittelst eines Regulativs bestimmt, welches durch das Neichs Verscleram amt oder, sofern es sich um
eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht binausgeht, B die
Landes-Zentralbehörde oder die von derselben zu bestimmende böhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist.
F. 44.
« Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Bestimmung des Regulativs unter der
Leitung eines Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist.
Für jeden Vertreter ““ ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Be-
hinderungsfällen zu Fuiete und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge
ihrer Wahl einzutreten haben.