224 —
c. Real-Progymnasien.
Königreich Preußen. 3. Das Real- krocymnasium qcuu Schnebec (bisher
Provinz Westpreußen. Realschule, B. a.
- Anmerk.: Ansrsemn mit tens Kraft bis
1. Das Neal Progmmnastum zu Culm (bisher unter bürt Ostluerten azen 1
Provinz Sachsen. Provinz Hessen-Nassau.
2. Das Real-Progymnasium zu Langensalza (bisher 4. Das Neal Progymnasium zu Ems (bisher unter
unter C. a. an. I. 10 a. a. O.), 1 C. a. an. I. 18 a. a. O.).
C. Tehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der
wissenschaftlichen Lefähignug erforderlich ist.
a. Oeffentliche.
aa. Hößere Bürgerschulen.
ushn Preußen. Hohenzollerusche Lande.
einprovinz. « 8
tl. Die höhere Bürgerschule zu Bonn (bisher Real- 12. Liel woern wbrgerschule, 3 N. Bechingen dr eti her
Progymnasium, 3. c. I. 67 a. a. O.). Anmerk.: Anerkennung mit — Kraft bis.
Anmerk.: Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis .
zum Ostertermin 1885. ! . zum Herbsttermin 1886.
(bb. Andere Jehranstalten.)
b. Privat-Lehranstalten.*)
I. Königreich Württemberg. # II. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Die Privat-Lateinschule des Professors Warth zu Die Erziehungsanstalt des Dr. Johannes Barop
Kornthal (bisher prori orif ch berechtigt, Verzeichß # u Keihan (früher mit f) (Verzeichniß vom 23. April
vom 23. April d. J. b. S. .l b. VIII).
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Hefähigungs-
zeugnisse von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist.
Königreich Preußen.
Provinz Schleswig-Holstein.
Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel (D. I. 1. a. a. O.) .
Berlin, den 13. November 1885.
Der Reichskanzler.
J. V.
Eck.
* Die mit einem F bezeichneten Lehranstalten saben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
*) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im
Beisein eines Regierungskommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das
Reglement von der Außichssbehbrde genehmigt ist.
1) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintritts-
prüfung bestanden haben. (Vorbedingung der Zulassung zu dieser Prüfung ist die Beibringung des Zeugnisses der
Reife für die Prima eines Deutschen Gymnasiums oder Real-Gymnasiums.)