Im Königreich Württemberg:
Zuchthausstrafen bis zu 7 Jahren einschließlich im Zuchthause zu Ludwigsburg, bei einer längeren
trafdauer im Zuchthause zu Stuttgart;
Gefängnißstrafen, wenn dem Verurtheilten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind oder eine
Strafe wegen wiederholten Rückfalls in Verbrechen wider fremdes Egzenthum im Sinne der
. 244, 245, 261, 264 des Strafgesetzbuches, sei es allein oder in Verbindung mit anderen
erbrechen oder Vergehen, zu vollstrecken ist, im Landesgefängniß zu Hall, sonst im Landes-
gefängniß zu Rottenburg.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Hänisch. v. Goßler.
No. 603. 12. 84. A. 2.
Nr. 10.
Eröffnung einer neuen Eisenbahn.
Berlin, den 2. Januar 1885.
Die Eisenbahnstrecke Gebweiler—Lautenbach (Elsaß) ist dem Betriebe übergeben worden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonemie Departement.
v. Hartrott. Wimmel.
No. 26/1. 85. M. O. D. 3.
Nr. 11.
Gebührnisse der Stamm-Mannschaften bei Märschen behufs Strafverbüßung 2c.
Berlin, den 4. Januar 1885.
Den von den Landwe .Bezirks-Kommandos in Ermangelung eigener Arrestlokale nach einem andern
Garnisonorte zur Verbüßung von Freiheitsstrafen in einem Garnisongefängniß kommandirten Stamm-Mann-
hften, welche am Tage des Hinmarsches ihre Strafe antreten, gebührt für diesen Tag die Löhnung nebst
arschverpflegung, dagegen für den Tag des Nückmarsches als dem letzten Tage der Strafvollstreckung —
event. neben dem Eisenbahn-Requistioneschein — nur die Trrestaten-Verpflegung.
Löhnung und Marschverpflegungs-Gebührniß sind bei Kapitel 24 bezw. 25 des Etats zu verrechnen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomte-Hepartement.
v. Hartrott. Nitschmann.
No. 793. 10. 84. M. O. D. 3.
Nr. 12.
Gestellung einberufener Maunschaften im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier ꝛc.
Berlin, den 5. Januar 1885.
Mit Bezug auf die Festsetzungen unter I. 1 und 2 des Erlasses vom 6. September 1881 (A.-V.-Bl. S. 213)
wird bemerkt, daß, wenngleich von den aus der Heimath zum Dienst einberufenen Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes 2c. der Antritt des Marsches zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 2c. schon mit Tages-
anbruch verlangt werden kann, eine Abfertigung derselben durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos Zwecks
Weitersendung unter gewöhnlichen Verhältmisen im Sommer — April bis einschließlich September — nicht
vor 7 Uhr, im Winter — Oktober bis einschließlich März — nicht vor 8 Uhr früh stattfindet.
Hiernach wird im Allgemeinen die Gestellung der Mannschaften im Landwehr-Bataillons-Stabs-
quartier 2c. zum Tage der Weitersendung oder zum Nachmittage vorher zu regeln sein.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie Oepartement.
v. Hartrott. Nitschmann.
No. 264. 12. 84. M. O. D. 3.