Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Fehlen dagegen diese Angaben, oder handelt es sich um die Entscheidung des Zweifels, ob die für 
den Anspruch auf Vergütung von Reisekosten maßgebende Entfernung zurückgelegt worden ist, so ist eine 
amtliche Bescheinigung über die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des Anfangsortes und dem 
Mittelpunkt des Endortes der Dienstreise für die Berechnung d geegeiehen meh wend= · · 
Diese Entfernungsangabe ist alsdann auch bezüglich des Rückwegs sowie allen künftigen, dieselbe 
Wegestrecke betreffenden Forderungsnachweisen zu Grunde zu legen, selbst wenn das Postkursbuch oder die 
Postkarte eine abweichende Angabe darüber enthält. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 712/11. 84. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 23. 
Herausgabe einer Schieß-Instruktion für die Jäger und Schützen. 
Berlin, den 4. Februar 1885. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben eine neu ausgearbeitete „Schieß-Instruktion für die Jäger und 
Schützen“, welche sofort in Kraft treten soll, zu genehmigen geruht. Indem deeses hiermit zur Kenntniß der 
Armee gebracht wird, bemerkt das Kriegs-Ministerium gleichzeitig, wie den Kommando-Behörden 2c. die 
entsprechende Zahl von Exemplaren dieser Instruktion nach Maßgabe der Position A. 1 — 18 — des Druck- 
vor chriften-Etats per Umschlag und unter Beifügung eines Vertheilungsplanes zugehen wird. Der Druck- 
vorschriften-Etat erleidet hinsichtlich der vorbezeichneten Position eine Aenderung dahin, daß in den Kopf an 
Stelle der bisherigen Aufschrift (Bestimmungen über das Scheibenschießen der Jäger und Schützen) ein- 
gefügt wird: 
„Schieß-Instruktion für die Jäger und Schützen“. 
Diese Instruktion wird demnächst in dem Verlage der Königlichen Ho buchhandlung von E. S. Mittler 
und Sohn hierselbst — Kochstraße Nr. 69/70 — erscheinen, und zwar bei direktem Bezuge zu dem Preise 
von 50 Pf. per Exemplar; gebunden — Pappdeckel mit Leinwandrücken — 15 Pf. mehr. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
  
  
No. 265. 11. 84. A. 1. 
  
Nr. 24. 
Nachweis der Fonriere in den Servis-Liquidationen. 
Berlin, den 17. Januar 1885. 
JIn den Kasernen-Belegungs-Nachweisungen (Beilage 33 der Garuison, Berwaltunge, Orpnung, werden die 
ammerunteroffiziere (Kapitändarme) und Fouriere in Rücksicht darauf, daß sie auf gleiche Kasernen-Quartiere 
Anspruch haben, in ein und derselben Rubrik geführt und demzufolge, wie hier zur Sprache gebracht, häufig 
auch in - den Servis-Liquidationen zum Grunde liegenden, speziellen Stärke-Nachweisungen ungetrennt 
nachgewiesen. » ·« « 
Da die Kammerunteroffiziere aber einen besonders normirten Stellen-Servis, die Fouriere dagegen 
stets den Servis ihrer Charge beziehen, so ergiebt sich hieraus die Nothwendigkeit, die Fouriere allgemein in 
den Stärke-Nachweisungen zu den Servis-Liquidationen nicht mit den Kammerunteroffizieren gemeinsam, sondern 
von diesen getrennt, nach Maßgabe ihrer Charge zum Nachweise zu bringen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
  
v. Hartrott. Tüngst. 
No. 1190. 10. 84. M. O. D. 4.
	        
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